1 Hintergrund
EuGH und BFH haben in den letzten Jahren wegweisende Entscheidungen zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft getroffen. Sie haben klargestellt, dass der Organträger in Deutschland der Steuerschuldner sein darf und Innenleistungen nicht steuerbar sind. Weiter haben sie herausgearbeitet, dass die Organschaft auch den nichtunternehmerischen Bereich des Organträgers umfasst. Laut BMF (Schr. v. 01.04.2026) gilt das ebenso für den nichtunternehmerischen Bereich der Organgesellschaft. Personengesellschaften können schließlich Organgesellschaft sein. Mit dem Jahressteuergesetz 2026 soll diese Rechtsprechung zu Personengesellschaften umgesetzt werden. Außerdem sollen Organschaften danach nur noch auf Erklärung des Organträgers hin möglich sein (sog. Erklärungsverfahren – vgl. KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 26 | 2026). In seiner aktuellen Entscheidung behandelt der BFH keine derart „große“ Fragestellung, aber er konkretisiert einen wichtigen Aspekt der finanziellen Eingliederung. Zugleich wendet der BFH seine bisherige verfahrensrechtliche Rechtsprechung zum uneinheitlichen Berufen auf die Organschaft auch in der vorliegenden Fallkonstellation an.
2 Sachverhalt (BFH, Urt. v. 02.07.2026 – V R 36/24)
Der BFH sollte klären, ob zwischen der N-GmbH und der O-GmbH eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft besteht. Beide Gesellschaften hatten den personenidentischen Geschäftsführer. Die N-GmbH vermietete ein Betriebsgebäude entgeltlich an die O-GmbH. Schließlich hielt die N-GmbH 100 % der Anteile an der O-GmbH, 40 % nach einem Treuhandvertrag mit der X-GmbH allerdings als Treuhänderin für die X-GmbH. Die N-GmbH erteilte der X-GmbH eine Vollmacht zur Ausübung der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der O-GmbH. Die N-GmbH musste die Stimmrechte entsprechend den Weisungen der X-GmbH ausüben. Dadurch verfügte die N-GmbH selbst nur über 60 % der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der O-GmbH. Gesellschafterbeschlüsse bedürfen bei der O-GmbH jedoch der 2/3-Mehrheit.
3 Entscheidungsgründe
Der BFH nahm im Grundsatz eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen N-GmbH und O-GmbH an. Laut BFH liegt die finanzielle Eingliederung nach seiner bisherigen Rechtsprechung zwar eigentlich nicht vor. Die N-GmbH kann nämlich trotz Anteilsmehrheit ihren Willen in der Gesellschafterversammlung wegen des Erfordernisses der qualifizierten Mehrheit nicht durchsetzen. Allerdings verweist der BFH auf eine Änderung seiner Rechtsprechung mit Urteil vom 18.01.2023. Dort hielt die Muttergesellschaft 51 % der Anteile, hatte aber nur 50 % der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung. Nach einer EuGH-Vorlage nahm der BFH damals trotzdem die finanzielle Eingliederung bei nur 50 % der Stimmrechte an, allein aufgrund der Anteilsmehrheit. Die starke organisatorische Eingliederung durch die ebenfalls vorliegende Geschäftsführeridentität glich sodann die schwächer ausgeprägte finanzielle Eingliederung aus. Diesen Gedanken überträgt der BFH auf die hier besprochene Konstellation. Auch hier liegt eine Mehrheitsbeteiligung vor. Weiterhin stellt die N-GmbH den einzigen Geschäftsführer. Daher ist die organisatorische Eingliederung ebenfalls besonders stark ausgeprägt und kompensiert so die mangels qualifizierter Stimmenmehrheit weniger stark ausgeprägte finanzielle Eingliederung.
Auch verfahrensrechtlich überträgt der BFH frühere Entscheidungen auf den vorliegenden Fall. So kann die O-GmbH sich für die Vergangenheit nur auf die (eigentlich bestehende) Organschaft berufen, wenn die N-GmbH als Muttergesellschaft einen entsprechenden Änderungsantrag für ihre Steuerfestsetzung stellt. Diesen Gedanken hat der BFH im Zusammenhang mit seiner Rechtsprechungsänderung zu Personengesellschaften als Organgesellschaft entwickelt (vgl. Urt. v. 16.03.2023). Eine Personengesellschaft wird sich auf ihre Eigenschaft als Organgesellschaft nur berufen, wenn gegen sie bisher eine Umsatzsteuerschuld festgesetzt ist. Vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes könnte die Steuerfestsetzung für die Muttergesellschaft ohne entsprechenden Änderungsantrag nicht mehr entsprechend zu ihren Lasten geändert werden, sodass Steuerausfälle drohen. Das Gleiche gilt vorliegend. Die bisher gegen die O-GmbH festgesetzten Steuern könnten aufgrund des Vertrauensschutzes nicht auf Grundlage der Rechtsprechungsänderung gegen die N-GmbH festgesetzt werden, ohne dass die N-GmbH einen Änderungsantrag stellt. Auch hier würden Steuerausfälle drohen. Ohne Rechtsprechungsänderung ist ein asymmetrisches Berufen z. B. in Fällen ursprünglich falscher Rechtsanwendung – auch bei drohenden Steuerausfällen – aber weiter möglich.
4 Praxisfolgen
Bisher galt: Nur wer imstande ist, sich in der Gesellschafterversammlung einer anderen Gesellschaft durchzusetzen, kann Organträger sein. Nunmehr kann für die finanzielle Eingliederung eine Anteilsmehrheit genügen. Da eine solche regelmäßig mit der Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung einhergeht, war die erste diesbezügliche Entscheidung des BFH vom 18.01.2023 nicht sonderlich praxisrelevant. Qualifizierte Mehrheiten in der Gesellschafterversammlung, die trotz Anteils- und Stimmenmehrheit die finanzielle Eingliederung nach bisheriger Auffassung ausschließen konnten, sind praxisrelevanter. In derartigen Fällen wird laut BFH künftig die finanzielle Eingliederung vorliegen, wenn außerdem eine vollständige Geschäftsführeridentität gegeben ist. Da der EuGH für die enge finanzielle Verbundenheit bei Anteilsmehrheit die letztgenannte, auf die organisatorische Eingliederung bezogene Einschränkung nicht vorsieht, wird sich noch zeigen müssen, ob die finanzielle Eingliederung nicht sogar noch weiter gehend zu interpretieren ist.
Der BFH hat die wirtschaftliche Eingliederung auf Grundlage der Vermietung eines Betriebsgebäudes hingenommen, ohne darauf einzugehen. Insoweit war der BFH zuletzt gerade bei der Vermietung von Betriebsgrundstücken strenger (ebenso Abschn. 2.8 Abs. 6 S. 6 UStAE). Demnach liegt die wirtschaftliche Eingliederung bei „ohne weiteres austauschbaren Büroräumen“ nicht vor. Da eine Begründung der wirtschaftlichen Eingliederung durch eine Vermietung ein praktisch häufig gelebter Sachverhalt ist, sollte die Umsetzung dieser Rechtsprechung sichergestellt sein.

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