1 EU: Anwendbarkeit von Instrumenten zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug soll verlängert werden
Die Europäische Kommission schlägt vor, die Anwendbarkeit des optionalen Reverse-Charge-Mechanismus und des Quick Reaction Mechanism (QRM) bis zum 30.06.2030 zu verlängern. Beide Maßnahmen sind aktuell mit Wirkung bis zum Jahresende in der MwStSystRL normiert. Der in Art. 199a MwStSystRL normierte optionale Reverse-Charge-Mechanismus bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, in bestimmten als betrugsanfällig betrachteten Bereichen den Leistungsempfänger als Steuerschuldner festzulegen. Der QRM, welcher in Art. 199b MwStSystRL normiert ist, ermöglicht dies unter strengen Voraussetzungen auch bei plötzlich auftretenden erheblichen Betrugsfällen in anderen Bereichen. Diese Maßnahmen sollen es den Mitgliedstaaten ermöglichen, weiterhin gezielt gegen Mehrwertsteuerbetrug vorzugehen, bis die digitalen Meldepflichten im Rahmen von ViDA umgesetzt sind. Der Vorschlag wird derzeit im Rat erörtert.
2 Griechenland: E-Rechnungspflicht erneut verschoben
Griechenland führt die verpflichtende E-Rechnung stufenweise ein. Unternehmen mit Bruttoumsätzen von mehr als EUR 1 Mio. im Steuerjahr 2023 sind bereits seit dem 02.03.2026 davon erfasst (erste Phase). Für Unternehmen mit Umsätzen von höchstens EUR 1 Mio. wurde der Beginn der Pflicht auf den 02.11.2026 verschoben (zweite Phase). Bis zum 31.01.2027 dürfen bestehende ERP- und Buchhaltungssysteme noch parallel zum neuen System genutzt werden. Ab 01.02.2027 müssen die betroffenen Rechnungen über einen zertifizierten E-Rechnungsanbieter oder die Anwendungen timologio bzw. myDATAapp ausgestellt und an myDATA übermittelt werden.
Auch der weitere Ausbau der digitalen Überwachung von Warenbewegungen wurde verschoben. Während Phase A bereits die digitale Ausstellung und Übermittlung von Warenbegleitdokumenten an myDATA erfasst, erweitert Phase B das System um die nachgelagerten Transportschritte. Ab dem 01.01.2027 müssen insbesondere Beladung, Umladung und Warenempfang sowie Daten zur Mengen- und Bestandskontrolle digital dokumentiert und übermittelt werden.
3 Irland: E-Rechnung und Echtzeit-Reporting ab 2028
Irland plant die stufenweise Einführung einer verpflichtenden B2B-E-Rechnung und eines transaktionsbezogenen Echtzeit-Meldesystems. Ab 01.11.2028 sollen zunächst Großunternehmen für inländische B2B-Umsätze E-Rechnungen ausstellen und bestimmte Rechnungsdaten melden. Gleichzeitig müssen alle Unternehmen in Irland E-Rechnungen empfangen können. Ab 01.11.2029 werden die Pflichten auf weitere Unternehmen ausgeweitet, die am innergemeinschaftlichen B2B-Handel teilnehmen. Zum 01.07.2030 folgen die ViDA-Vorgaben für grenzüberschreitende Umsätze. Die E-Rechnungen sollen dem europäischen Standard EN 16931 entsprechen und über Peppol ausgetauscht werden.
4 Serbien: Monatliche Umsatzsteuer-Erklärungen bei erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit
In Serbien haben sich die Meldepflichten geändert. Unternehmen, die erstmals steuerbare Umsätze in Serbien ausführen, müssen nun unabhängig von der Umsatzhöhe monatliche Umsatzsteuererklärungen abgeben. Die monatliche Erklärungspflicht besteht im Kalenderjahr der Tätigkeitsaufnahme sowie im darauffolgenden Kalenderjahr. Umsatzsteuererklärungen sind grundsätzlich innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums einzureichen. Die Änderung betrifft insbesondere ausländische Unternehmen beim Markteintritt in Serbien.
5 Spanien: Zeitplan für verpflichtende B2B-E-Rechnung steht fest
Spanien hat mit der Order HAC/1028/2026 die technischen Anforderungen an die öffentliche E-Rechnungsplattform konkretisiert. Die neuen Pflichten werden stufenweise eingeführt: Ab 06.10.2027 gelten sie zunächst für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als EUR 8 Mio. Neben der Ausstellung elektronischer Rechnungen sind insbesondere die Übermittlung von Informationen zum Rechnungs- und Zahlungsstatus sowie, bei Nutzung einer privaten E-Rechnungsplattform, einer originalgetreuen elektronischen Kopie an die öffentliche Plattform vorgesehen. Ab 06.10.2028 werden die Pflichten auf Unternehmen unterhalb der Umsatzschwelle von EUR 8 Mio. ausgeweitet. Für bestimmte Selbständige gilt die Pflicht zur Übermittlung von Informationen zum Rechnungs- und Zahlungsstatus ab 06.10.2029.
6 Ungarn: Verpflichtendes eVAT-System ab 2028
Neben der bereites seit 01.09.2026 verpflichtenden Echtzeit-Meldung elektronischer Belege mit Übergangsregelung bis zum 31.12.2026 plant Ungarn die stufenweise Einführung des digitalen Umsatzsteuersystems eÁFA. Während die Umstellung für große Unternehmen im Laufe des Jahres 2027 beginnen soll, ist die verpflichtende Nutzung für die übrigen Umsatzsteuerpflichtigen ab dem 01.01.2028 vorgesehen. Umsatzsteuererklärungen sollen künftig über das Webportal der ungarischen Finanzverwaltung NAV oder über eine Machine-to-Machine-Schnittstelle eingereicht werden. Dabei greift eÁFA insbesondere auf bereits bei NAV vorhandene Rechnungs-, Registrierkassen- und Zolldaten zurück.
7 Zypern: Temporärer Nullsteuersatz für weitere Grundbedarfsgüter
Zypern hat den befristeten Nullsteuersatz auf weitere Grundnahrungsmittel ausgeweitet. Seit 01.10.2026 gilt er für bestimmte frische, gekühlte oder gefrorene Fleisch- und Fischwaren, seit 12.10.2026 auch für bestimmte Brot- und Milchprodukte, Kaffee, Zucker und Babynahrung. Die Maßnahme ist bis zum 31.05.2027 befristet. Der Nullsteuersatz gilt nur für die im Dekret K.D.P. 354/2026 näher bezeichneten Waren.
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