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    BFH bestätigt Aufteilungsgebot für Beherbergungsumsätze, lässt aber eine Hintertür offen

    Umsatzsteuer Newsletter 35/2026

    1    Hintergrund

    Mit Urteil vom 05.03.2026 hatte der EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-409/24, C-410/24 und C-411/24 auf drei Vorlagen des BFH hin entschieden, dass das deutsche Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. dazu KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 15 | 2026). Das Aufteilungsgebot regelt, dass Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, dem Regelsteuersatz unterliegen, auch wenn für die Beherbergungsleistung die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG zur Anwendung kommt.

    Der BFH hat nun die Nachfolgeentscheidungen zu den o. g. Verfahren veröffentlicht (vgl. Urteile vom 21.05.2026, V R 8/26, V R 10/26 und V R 11/26). Dabei bestätigte er die Anwendung des Regelsteuersatzes auf Frühstücks- sowie Fitness- und Wellnessleistungen. Zugleich hob der BFH aber hervor, dass nicht jede Zusatzleistung per se eine steuerbare Leistung begründe.

     

    2    Sachverhalt

    In allen drei entschiedenen Fällen boten die Hotels und Fremdenpensionen ihren Kunden neben der Übernachtung noch Zusatzleistungen an, wie z. B. die Nutzung von Parkplätzen, Frühstück, Fitness- und Wellnesseinrichtungen oder WLAN. Ein gesondertes Entgelt erhoben die Hotels und Fremdenpensionen für diese Zusatzleistungen nicht. Die Parkplätze konnten zum Teil auch von anderen Besuchern oder der Allgemeinheit ohne gesondert berechnetes Entgelt genutzt werden.

     

    3    Entscheidung 

    Der BFH bestätigte zunächst wenig überraschend, dass die von den Hotels und Fremdenpensionen an die Hotelgäste erbrachten Frühstücksleistungen dem Regelsteuersatz unterliegen (V R 8/26, V R 10/26). Denn die Frühstücksleistungen dienten nicht unmittelbar der Beherbergung, welche sich im Kern nur auf die Verschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit beziehe (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG). Der BFH entschied zudem, dass auch die Überlassung von Fitness- und Wellnesseinrichtungen an Hotelgäste aus denselben Erwägungen dem Regelsteuersatz unterliegt (V R 11/26). Der BFH konnte in dem entschiedenen Fall jedoch offenlassen, ob bereits die bloße Möglichkeit zur Nutzung dieser Einrichtungen oder erst die tatsächliche Nutzung zu einer steuerbaren Leistung führt.

    Die Überlassung von Parkplätzen sah der BFH dagegen nicht als steuerbare Leistung an, wenn die Parkplätze neben den Hotelgästen auch anderen Besuchern und der Allgemeinheit in gleicher Weise frei und unentgeltlich zur Verfügung stehen (V R 11/26). Ferner stellt nach Auffassung des BFH die bloße Möglichkeit zur Nutzung der Parkplätze keine steuerbare Leistung an alle Hotelgäste dar, wenn es an einer konkreten und einhaltbaren Leistungszusage fehlt (V R 8/26).

    Ob der Zugang zum WLAN für die Hotelgäste einen verbrauchsfähigen Vorteil begründet, konnte der BFH anhand der getroffenen Feststellungen nicht entscheiden (V R 11/26). Die Finanzgerichte werden daher nun im zweiten Rechtsgang klären müssen, ob unter Berücksichtigung der o. g. Vorgaben in den konkreten Fällen eine steuerbare Leistung in Bezug auf die Parkplatzüberlassung (V R 8/26) bzw. den Zugang zum WLAN vorlag (V R 11/26).

     

    4    Praxisfolgen 

    Wenig überraschend ist, dass der BFH dem EuGH folgt und die Unionsrechtmäßigkeit des Aufteilungsgebot für Beherbergungsumsätze bestätigt. Gleichzeitig öffnen die Nachfolgeentscheidungen des BFH den Anbietern von Beherbergungsleistungen aber eine Hintertür, bestimmte Zusatzleistungen aus der Aufteilung der Pauschalpreise auszuklammern. Denn nur steuerbare Leistungen sind bei der Aufteilung der Pauschalpreise zu berücksichtigen. Die Anbieter von Beherbergungsleistungen sollten nun dringend prüfen, ob ihre einzelnen Zusatzleistungen unter Berücksichtigung der o. g. Vorgaben überhaupt eine steuerbare Leistung darstellen. Sind Zusatzleistungen allgemein und unentgeltlich zugänglich, liegt keine steuerbare Leistung vor. Neben der Überlassung von Parkplätzen oder dem Zugang zum WLAN könnten hiernach ggf. auch andere Zusatzleistungen, wie z. B. die Überlassung anderer Außenanlagen oder Unterhaltungsangebote, unberücksichtigt bleiben.

    Eine steuerbare Leistung dürfte nach den o. g. Vorgaben auch dann ausgeschlossen sein, wenn für den Hotelgast keine Möglichkeit zur Nutzung der Zusatzleistungen besteht. Das kann für alle Anbieter von Beherbergungsleistungen ein Segen sein, deren Fitness- und Wellnesseinrichtungen in der Vergangenheit aufgrund sog. Corona-Beschränkungen geschlossen waren.

    Nicht endgültig geklärt ist der Fall, wenn der Hotelgast eine konkret zugesagte und verfügbare Zusatzleistung nicht in Anspruch nimmt (z. B. Frühstück). Mit Blick auf die Überlassung von Fitness- und Wellnesseinrichtungen hat der BFH zumindest angedeutet, dass hier möglicherweise die Besonderheiten des Hotelbereichs gegen eine steuerbare Leistung sprechen könnten.

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