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    Verlängerte Abgabefristen für Umsatzsteuererklärungen 2020 – 2025

    Umsatzsteuer Newsletter 26/2022

    1 Erneute Verlängerung der Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung 2020 

    Die Corona-Pandemie zeigt vielfältige Auswirkungen. Neben einer ganzen Reihe steuerlicher Sonderregelungen wurden auch die allgemeinen Abgabefristen für Steuererklärungen in den letzten Jahren mehrfach verlängert. Vor dem Hintergrund der Belastungen durch die andauernde Corona-Pandemie, die Ukraine-Krise und die Grundsteuerreform hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, die Abgabefristen für die Jahreserklärung 2020 nochmals zu verlängern. Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2020 kann daher noch bis zum 31.08.2022 eingereicht werden, sofern der Unternehmer steuerlich beraten ist. Die Verlängerung der Fristen erfolgt durch das am 19. Juni 2022 beschlossene „Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, BGBl. I S. 911). Bemerkenswert dabei ist: Das Gesetz über die Verlängerung der Abgabefrist wurde erst nach Ablauf der Abgabefrist verkündet. Doch werden sich die wenigsten Unternehmer oder Berater an dieser gesetzgeberischen Besonderheit stören, sondern sich vielmehr über die erneute Fristverlängerung freuen. Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz sieht allerdings nicht nur für das Jahr 2020 eine Fristverlängerung vor, sondern auch für die darauffolgenden Jahre.

     

    2 Geänderte Abgabefristen für Umsatzsteuererklärungen bis 2025

    Auch für die nächsten Jahre gelten nach jüngster Entscheidung des Gesetzgebers verlängerte Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen. Die verlängerten Abgabefristen sollen bis zum Jahr 2025 schrittweise wieder zurückgenommen werden. Auf diese Weise will der Gesetzgeber den Abbau der entstandenen Bearbeitungsrückstände bei Unternehmen, Beratern und Finanzämtern unterstützen. Dazu hat er sowohl die Fristen für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst abgeben, als auch für steuerlich beratene Steuerpflichtige angepasst. Eine Übersicht über die abweichenden Fristen für die Umsatzsteuerjahreserklärungen bis einschließlich 2025 finden Sie weiter unten im Newsletter.

     

    3 Keine Verlängerung der Fristen für Umsatzsteuervoranmeldungen 

    Die großzügige Verlängerung der Fristen trifft auf allgemeine Zustimmung. Gerade die frühzeitige Ankündigung gibt Unternehmen sowie Beratern Planungssicherheit. Doch Achtung: Die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen, Zusammenfassenden Meldungen und Intrastat-Meldungen sind hiervon nicht betroffen. Für diese unterjährigen Erklärungen gelten nach wie vor die knapp bemessenen Fristen. Möchte der Unternehmer hier zeitlichen Spielraum gewinnen, bleibt nur die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung, wobei gegebenenfalls eine Sondervorauszahlung anfällt. Für die Zusammenfassenden Meldungen gem. § 18a UStG gibt es jedoch keine Möglichkeit der Dauerfristverlängerung. Ebenso wenig für die Intrastat-Meldungen.

     

    4 Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit 

    Neben den Abgabefristen wurde auch die zinsfreie Karenzzeit gemäß § 233a Abs. 2 AO verlängert. Dieser Schritt ist bei einer Verlängerung der Abgabefristen unabdinglich. Andernfalls fielen bei der regulären zinsfreien Zeit von nur 15 Monaten Zinsen an, obwohl die Steuererklärung noch gar nicht abgegeben werden muss. Bei der zinsfreien Karenzzeit macht es keinen Unterschied, ob Steuerpflichtige ihre Steuererklärung selbst oder über einen Berater abgeben. Die zinsfreie Zeit endet nun jeweils rund einen Monat nach Ablauf der (verlängerten) Abgabefrist für die Umsatzsteuerjahreserklärung. Für den Besteuerungszeitraum 2020 beginnt der allgemeine Zinslauf deshalb z. B. erst am 01.10.2022.

     

    5 Verspätungszuschlag

    Ein Verspätungszuschlag fällt gem. § 152 Abs. 2 AO automatisch an, wenn die Umsatzsteuerjahreserklärung verspätet abgegeben wird und zu einer Zahllast führt. Die Finanzämter haben hier keinen Ermessensspielraum, sondern müssen den Verspätungszuschlag entsprechend festsetzen. Auch wenn die verspätet abgegebene Umsatzsteuerjahreserklärung nicht zu einer Nachzahlung führt, kann nach aktueller Rechtslage ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Festsetzung steht in diesen Fällen im Ermessen des jeweiligen Finanzamtes (§ 152 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 AO). 

     

    6 Übersicht: Abgabefristen Umsatzsteuererklärung 2020 bis 2025

    USt-JahreserklärungSteuerlich nicht beratene FälleSteuerlich beratene FälleNachzahlungszinsen ab
    Grundsatz:31.07. des Folgejahres28.02. des Zeit-Folgejahres01.04. des Zweit-Folgejahres
    202001.11.2021*31.08.202201.10.2022
    202131.10.2022*31.08.202301.10.2023
    202201.10.202331.07.202401.09.2024
    202302.09.202402.06.202501.07.2025
    202431.07.202530.04.202601.06.2026
    202531.07.202601.03.202701.04.2027
     Ab 2024 wieder reguläre FristenAb 2025 wieder reguläre FristenAb 2025 wieder reguläre Fristen

    *Die Frist verschiebt sich, sofern im jeweiligen Bundesland der Tag ein gesetzlicher Feiertag ist (§ 108 Abs. 3 AO).

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