Rechtsbehelfsverfahren im Steuerrecht: Der Einspruch – Ablauf, Fristen, Chancen und Risiken
Ein Steuerbescheid kann erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Ergeht ein Steuerbescheid mit nachteiligen Festsetzungen oder Steuernachforderungen, sollte zeitnah geprüft werden, ob ein Einspruch empfehlenswert ist. Denn nach Ablauf der Einspruchsfrist wird der Bescheid grundsätzlich bestandskräftig und kann häufig nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen geändert werden. Entsprechendes gilt für andere anfechtbare Entscheidungen der Finanzverwaltung. Im Umsatzsteuerrecht kommt auch ein Einspruch gegen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen in Betracht. Denn diese stehen unter den Voraussetzungen des § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
Der Einspruch ist der zentrale außergerichtliche Rechtsbehelf gegen Steuerbescheide (§§ 347 ff. AO). Beim Einspruchsverfahren handelt es sich um ein steuerliches Rechtsbehelfsverfahren. Es ermöglicht eine umfassende Überprüfung der Entscheidung durch das Finanzamt und ist regelmäßig Voraussetzung für eine spätere Klage vor dem Finanzgericht (§ 44 Abs. 1 FGO).
Was ist ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid?
Ein Einspruch ist der gesetzlich vorgesehene Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Finanzverwaltung (§ 347 Abs. 1 AO). Mit dem Einspruch verlangen Steuerpflichtige eine erneute Prüfung der Steuerfestsetzung durch das Finanzamt.
Das Finanzamt überprüft den angefochtenen Bescheid dabei nicht nur im Hinblick auf die vorgebrachten Einwendungen. Vielmehr erfolgt grundsätzlich eine umfassende Prüfung des gesamten Steuerfalls (§ 367 Abs. 2 S. 1 AO). Geprüft werden sowohl die tatsächlichen Grundlagen als auch die rechtliche Einordnung.
Ziel des Einspruchsverfahrens ist die Korrektur fehlerhafter Steuerfestsetzungen, möglichst ohne gerichtliche Auseinandersetzung. Das Einspruchsverfahren ist Teil des Besteuerungsverfahrens und dient der behördlichen Selbstkontrolle.
Welche Wirkung hat ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid?
Mit der Einlegung des Einspruchs wird der angefochtene Steuerbescheid erneut zur Prüfung durch das Finanzamt gestellt. Der Bescheid wird zunächst nicht bestandskräftig.
Trotz des Einspruchs muss die festgesetzte Steuer grundsätzlich vorläufig bezahlt werden. Die Zahlungspflicht bleibt grundsätzlich bestehen. Soll die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt werden, muss regelmäßig zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden (§ 361 AO).
Die Einlegung eines Einspruchs kann zudem Auswirkungen auf die Festsetzungsverjährung haben. Soweit über den angefochtenen Steueranspruch noch nicht bestandskräftig entschieden wurde, läuft die Festsetzungsfrist regelmäßig nicht ab (§ 171 Abs. 3a AO).
Welche Frist gilt für den Einspruch gegen einen Steuerbescheid?
Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 355 Abs. 1 AO).
Für die Fristberechnung ist nicht das Datum des Steuerbescheids, sondern der Zeitpunkt der Bekanntgabe maßgeblich (§ 122 AO). Eine Fristversäumnis führt regelmäßig dazu, dass der Bescheid bestandskräftig wird.
In bestimmten Ausnahmefällen kann eine längere Frist gelten. Fehlt beispielsweise eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese fehlerhaft, verlängert sich die Einspruchsfrist regelmäßig auf ein Jahr (§ 356 Abs. 2 AO).
Unter gewissen Voraussetzungen kommt außerdem eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 110 AO).
Wie wird ein Einspruch eingelegt?
Der Einspruch ist bei dem Finanzamt einzulegen, das den angefochtenen Bescheid erlassen hat (§ 357 Abs. 2 AO).
Die Einlegung kann schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift erfolgen (§ 357 Abs. 1 AO). Für einen wirksamen Einspruch genügt grundsätzlich bereits die Erklärung, dass gegen einen bestimmten Steuerbescheid Einspruch eingelegt wird. Eine bestimmte Formulierung ist nicht erforderlich. Auch eine unzutreffende Bezeichnung als „Widerspruch“ oder „Beschwerde“ ist grundsätzlich unschädlich (§ 357 Abs. 1 S. 3 AO).
Es muss nicht zwingend gleichzeitig eine ausführliche Begründung eingereicht werden. Häufig empfiehlt es sich, den Einspruch zunächst fristwahrend einzulegen und die Begründung anschließend nachzureichen (§ 357 Abs. 3 AO).
Wie läuft ein Einspruchsverfahren beim Finanzamt ab?
Einlegung des Einspruchs
Der erste Schritt besteht in der fristgerechten Einlegung des Einspruchs (§§ 355, 357 AO). Der Steuerpflichtige oder sein Berater (im Folgenden: Einspruchsführer) legt den Einspruch beim zuständigen Finanzamt ein. Damit wird die Bestandskraft des Steuerbescheids verhindert und eine erneute Prüfung durch das Finanzamt veranlasst.
Aufarbeitung des Sachverhalts
Im nächsten Schritt arbeitet der Einspruchsführer die tatsächlichen Grundlagen der streitigen Sachverhalte auf. Häufig müssen Unterlagen ausgewertet, steuerliche Sachverhalte überprüft und offene Fragen mit dem Finanzamt geklärt werden.
Rechtliche Begründung
Auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts formuliert der Einspruchsführer die rechtlichen Einwendungen gegen den Steuerbescheid. Entscheidend ist eine nachvollziehbare und konsistente Argumentation unter Berücksichtigung von Gesetz, Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung.
Erörterung des Sach- und Rechtsstands
Im Einspruchsverfahren kann eine Erörterung des Sach- und Rechtsstands mit der Finanzverwaltung sinnvoll sein. Die Erörterung kann auf Antrag des Einspruchsführers oder von Amts wegen erfolgen. Dabei werden die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen gemeinsam besprochen, um Streitpunkte einzugrenzen und eine sachgerechte Lösung zu fördern. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten kann eine solche Erörterung helfen, das Verfahren zu beschleunigen (§ 364a AO).
In geeigneten Fällen kann es zielführend sein, das Ruhen des Einspruchsverfahrens zu beantragen, insbesondere wenn eine für den Streitfall relevante höchstrichterliche oder europarechtliche Entscheidung noch aussteht (§ 363 AO).
Prüfung durch das Finanzamt
Das Finanzamt überprüft den angefochtenen Bescheid grundsätzlich in vollem Umfang (§ 367 Abs. 2 S. 1 AO). Die Prüfung ist nicht auf die vom Steuerpflichtigen vorgetragenen Argumente beschränkt. Das Verfahren wird deshalb häufig als „verlängertes Veranlagungsverfahren“ bezeichnet.
Abschluss des Verfahrens
Das Einspruchsverfahren endet entweder durch Abhilfe oder durch Erlass einer Einspruchsentscheidung (§§ 366, 367 AO). In geeigneten Fällen kann das Finanzamt über einzelne Streitpunkte auch bereits vorab durch eine Teileinspruchsentscheidung befinden (§ 367 Abs. 2a AO).
Über den Einspruch entscheidet grundsätzlich die für Rechtsbehelfsverfahren zuständige Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts. Hilft das Finanzamt dem Einspruch ab, wird der Steuerbescheid geändert. Hält es den Einspruch für unbegründet, erlässt es eine Einspruchsentscheidung, gegen die Klage zum Finanzgericht erhoben werden kann.
Muss die festgesetzte Steuer trotz Einspruchs bezahlt werden?
Ein Einspruch führt grundsätzlich nicht zur Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids (§ 361 Abs. 1 AO). Die Zahlungspflicht bleibt daher grundsätzlich bestehen.
Wer die sofortige Zahlung vermeiden möchte, sollte prüfen, ob zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden kann (§ 361 Abs. 2 AO). Eine Aussetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde.
Mit der Aussetzung der Vollziehung ist die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorläufig gehemmt.
Welche Risiken bestehen im Einspruchsverfahren?
Möglichkeit der Verböserung
Das Finanzamt überprüft den angefochtenen Steuerbescheid grundsätzlich in vollem Umfang (§ 367 Abs. 2 S. 1 AO). Deshalb kann sich die festgesetzte Steuer im Einspruchsverfahren nicht nur verringern, sondern auch erhöhen.
Eine solche Verböserung ist ausdrücklich zulässig (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO). Beabsichtigt das Finanzamt, den Steuerbescheid zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu ändern, muss es hierauf jedoch zuvor hinweisen und dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Er kann dann prüfen, ob er an dem Einspruch festhält oder diesen zurücknimmt.
Unvollständige Sachverhaltsdarstellung
Unklare, widersprüchliche oder unvollständige Angaben können die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts erschweren und die Durchsetzung der eigenen Rechtsposition beeinträchtigen.
Eine strukturierte Aufbereitung des Sachverhalts ist deshalb häufig ebenso wichtig wie die rechtliche Argumentation.
Verpasste Verfahrensmöglichkeiten
Wer Fristen versäumt oder verfahrensrechtliche Möglichkeiten nicht nutzt, kann rechtliche Positionen dauerhaft verlieren. Dies betrifft insbesondere die rechtzeitige Einspruchseinlegung, Anträge auf Aussetzung der Vollziehung oder die strategische Abstimmung des Vorbringens gegenüber dem Finanzamt.
Vertretung im Einspruchsverfahren gegenüber dem Finanzamt
Wir von KMLZ unterstützen Steuerpflichtige, Haftungsschuldner, Unternehmen, Steuerabteilungen und Berater bereits bei der Prüfung, ob ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt werden sollte, und begleiten das Verfahren gegenüber dem Finanzamt anschließend bis zum Abschluss.
Unsere Tätigkeit umfasst die Analyse des angefochtenen Steuerbescheids, die Aufarbeitung und rechtliche Einordnung des zugrunde liegenden Sachverhalts sowie die Entwicklung einer belastbaren Begründung des Einspruchs. Dabei berücksichtigen wir neben der eigentlichen Steuerfestsetzung auch Zinsen, Säumniszuschläge und sonstige steuerliche Nebenleistungen.
Im Einspruchsverfahren vertreten wir Ihre Position gegenüber der Finanzverwaltung, koordinieren die Kommunikation mit dem Finanzamt und begleiten Erörterungen des Sach- und Rechtsstands. Unser Ziel ist es, rechtliche und tatsächliche Einwendungen klar herauszuarbeiten und bereits im außergerichtlichen Verfahren eine sachgerechte Lösung zu erreichen.
Gerade im Umsatzsteuerrecht, im Zollrecht sowie bei Verbrauchsteuern und anderen indirekten Steuern erfordern Einspruchsverfahren häufig die Auswertung komplexer Vertrags- und Leistungsbeziehungen, die Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben sowie die Einordnung aktueller Rechtsprechung. Aufgrund unserer Spezialisierung unterstützen wir Sie dabei, Erfolgsaussichten und steuerliche Risiken frühzeitig zu identifizieren, steuerliche Positionen rechtlich fundiert zu begründen und Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung wirksam zu vertreten.
Besteht neben dem Einspruchsverfahren zugleich ein steuerstrafrechtlicher Bezug, etwa im Rahmen eines laufenden Ermittlungs- oder Steuerstrafverfahrens, sollte das Einspruchsverfahren eng mit der strafrechtlichen Verteidigungsstrategie abgestimmt werden. Angaben gegenüber der Finanzverwaltung können in solchen Konstellationen auch für das Steuerstrafverfahren von Bedeutung sein. Obwohl Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren grundsätzlich eigenständige Verfahren sind, können sich Feststellungen in einem Verfahren auf das jeweils andere Verfahren auswirken. Unter bestimmten Voraussetzungen kann zudem eine Aussetzung oder ein Ruhen eines der Verfahren in Betracht kommen (vgl. §§ 396 AO, 74 FGO).
FAQ zum Einspruch gegen einen Steuerbescheid
Ist immer ein Einspruch erforderlich?
Nicht zwingend. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen neben dem Einspruch auch andere verfahrensrechtliche Möglichkeiten in Betracht. So kann etwa ein Antrag auf schlichte Änderung (§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO) gestellt werden. Steht der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, kann außerdem ein Änderungsantrag nach § 164 Abs. 2 S. 2 AO in Betracht kommen. Im Unterschied zum Einspruch bleibt der Steuerbescheid bei einem Änderungsantrag regelmäßig nicht in vollem Umfang offen. Zudem beschränkt sich die Prüfung des Finanzamts grundsätzlich auf die beantragte Änderung. Ob ein Einspruch oder ein Änderungsantrag der geeignete Weg ist, hängt vom Einzelfall ab.
Muss gegen Zinsen gesondert Einspruch eingelegt werden?
Nicht unbedingt. Zinsen sind grundsätzlich akzessorisch zur zugrunde liegenden Steuerfestsetzung und teilen deren rechtliches Schicksal. Wird erfolgreich Einspruch gegen die Steuerfestsetzung eingelegt und diese geändert, passt das Finanzamt die hierauf beruhenden Zinsen ebenfalls an. Ein gesonderter Einspruch gegen den Zinsbescheid ist daher häufig nicht erforderlich.
Sollen jedoch ausschließlich die Zinsen angegriffen werden, etwa wegen einer fehlerhaften Berechnung oder aufgrund selbständiger rechtlicher Einwendungen gegen die Zinsfestsetzung (Unionsrechtswidrigkeit oder Verfassungswidrigkeit der Zinsen), muss gegen den Zinsbescheid ein gesonderter Einspruch erhoben werden.
Können auch Dritte Einspruch gegen Steuerbescheide einlegen?
Unter bestimmten Voraussetzungen, ja. Ein sogenannter Dritteinspruch kann in Betracht kommen, wenn ein Steuerbescheid zwar gegenüber einer anderen Person ergangen ist, der Dritte jedoch eigene steuerrechtlich geschützte Interessen geltend machen kann (§ 350 AO). Dies kann in besonderen Fallkonstellationen etwa bei einem Konkurrenteneinspruch relevant werden.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Dritte durch den angefochtenen Bescheid unmittelbar selbst beschwert ist (sogenannte Drittbetroffenheit). Die behauptete Rechtsverletzung muss eine eigene steuerrechtliche Rechtsposition des Dritten betreffen. Eine lediglich wirtschaftliche Betroffenheit oder ein allgemeines Interesse an der gesetzmäßigen Besteuerung anderer Personen reicht grundsätzlich nicht aus.
Wie lange habe ich Zeit, Einspruch gegen einen Steuerbescheid einzulegen?
Grundsätzlich beträgt die Einspruchsfrist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 355 Abs. 1 AO). Nach Ablauf dieser Frist wird der Bescheid regelmäßig bestandskräftig.
Muss ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid begründet werden?
Nein, nicht unmittelbar. Für die Wahrung der Einspruchsfrist genügt zunächst die fristgerechte Einlegung des Einspruchs (§ 357 Abs. 3 AO). Die Begründung kann anschließend nachgereicht werden. Dabei sind jedoch etwaige von der Finanzbehörde gesetzte Fristen zur Begründung oder Ergänzung des Vorbringens zu beachten. Nach Ablauf einer solchen Ausschlussfrist können einzelne Einwendungen im weiteren Verfahren ausgeschlossen sein.
Was kostet ein Einspruchsverfahren?
Das Einspruchsverfahren bei der Finanzverwaltung ist grundsätzlich gebührenfrei. Kosten entstehen insbesondere für steuerliche oder rechtliche Beratung. Eine (teilweise) Erstattung dieser Kosten erfolgt regelmäßig erst nach einer erfolgreichen gerichtlichen Auseinandersetzung (§ 139 FGO).
Kann ich einen Einspruch wieder zurücknehmen?
Ja. Ein Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung jederzeit zurückgenommen werden (§ 362 Abs. 1 AO).
Dadurch wird das Einspruchsverfahren beendet. Der Steuerbescheid bleibt dann grundsätzlich unverändert bestehen und wird bestandskräftig. Die Rücknahme kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn das Finanzamt eine Verböserung angekündigt hat.
Kann das Finanzamt den Bescheid im Einspruchsverfahren verschlechtern?
Ja. Das Finanzamt kann den Steuerbescheid auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ändern (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).
Das Finanzamt muss den Steuerpflichtigen jedoch auf eine anstehende Verböserung hinweisen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Steuerpflichtige kann bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung grundsätzlich prüfen, ob er den Einspruch aufrechterhält oder zurücknimmt (§ 362 Abs. 1 AO).
Muss ich die strittige Steuer trotz Einspruchs bezahlen?
Grundsätzlich ja. Der Einspruch hemmt die Zahlungspflicht nicht (§ 361 Abs. 1 AO). Gegebenenfalls kann zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden (§ 361 Abs. 2 AO).
Was passiert nach einer ablehnenden Einspruchsentscheidung?
Wird dem Einspruch nicht abgeholfen, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht erhoben werden (§§ 44, 47 FGO).
Wie lange dauert ein Einspruchsverfahren beim Finanzamt?
Für Einspruchsverfahren gelten grundsätzlich keine gesetzlichen Entscheidungsfristen. Die Verfahrensdauer hängt insbesondere von der Komplexität des Sachverhalts und der Bearbeitung durch das Finanzamt ab und kann von wenigen Monaten bis zu mehreren Jahren reichen.
Kann ich ein Einspruchsverfahren beschleunigen?
Häufig ja. Eine zeitnahe Begründung des Einspruchs sowie die vollständige Vorlage angeforderter Unterlagen erleichtern dem Finanzamt die Bearbeitung und können die Verfahrensdauer reduzieren. Zudem kann eine frühzeitige Erörterung des Sach- und Rechtsstands mit der Rechtsbehelfsstelle sinnvoll sein.
Bleibt eine Entscheidung ohne zureichenden Grund über längere Zeit aus, kommt zunächst der sogenannte „Untätigkeitseinspruch“ als formloses Schreiben an die Finanzbehörde in Betracht. Erfolgt weiterhin keine Bearbeitung, kann unter den Voraussetzungen des § 46 FGO eine Untätigkeitsklage erhoben werden. Diese ist grundsätzlich möglich, wenn über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne zureichenden Grund nicht innerhalb einer angemessenen Frist entschieden wird. Regelmäßig wird insoweit auf einen Zeitraum von sechs Monaten abgestellt.
Ist ein Einspruch Voraussetzung für eine Klage vor dem Finanzgericht?
Regelmäßig ja. Vor Erhebung einer Klage ist grundsätzlich zunächst ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren durchzuführen (§ 44 Abs. 1 FGO). Der Einspruch bildet daher in den meisten Fällen die Voraussetzung für eine gerichtliche Überprüfung durch das Finanzgericht. Ausnahme hiervon ist die sogenannte Sprungklage gemäß § 45 FGO.
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