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Endlich ist das BMF-Schreiben zur Steuerbefreiung bei Kostengemeinschaften nach § 4 Nr. 29 UStG in Sichtweite. Noch befindet sich der Text im Entwurfsstadium, aber Berlin scheint doch schon sehr in Weihnachtsstimmung. Die neueste Sichtweise des BMF lässt hoffen, dass zumindest einige Kooperationen künftig ohne zusätzliche Umsatzsteuerbelastung erfolgen können. Das gilt insbesondere für den Zusammenschluss von Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützigen Einrichtungen.
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Der Koalitionsvertrag steht. Die neue Bundesregierung hat sich echte Mühe gegeben, die Umsatzsteuer zu modernisieren (E-Invoicing, Reverse Charge und Einfuhrumsatzsteuer) und zugleich gemeinwohlorientierte Tätigkeiten zu begünstigen (Sachspenden, Bildungsleistungen, Inklusionsbetriebe). Schade nur, dass die – längst überfällige – Reform der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft noch auf sich warten lässt. Wir bleiben aber auch hier weiter am Ball.
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Der EuGH (Rs. C-324/20) hat entschieden, dass bei einer Ratenzahlung über fünf Jahre die Umsatzsteuer trotzdem bereits im Moment der Leistungserbringung entsteht. Er entscheidet damit anders als bei einer Spielervermittlerin, die über drei Jahre hinweg für eine Spielervermittlung an einen Verein bezahlt wurde. Klare Abgrenzungskriterien nennt der EuGH insoweit aber nicht. In der Praxis ist zu empfehlen, die Umsatzsteuer von zum Abzug berechtigten Unternehmern bei einer Ratenzahlungsvereinbarung gleich zu Beginn vollständig zu fordern.
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