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Im Rahmen der „Quick Fixes“ wurde mit Wirkung ab 01.01.2020 eine EU-einheitliche Vereinfachungsregelung für Lieferungen in andere Mitgliedstaaten über dort befindliche Lager eingeführt. Mit Schreiben vom 10.12.2021, also fast zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen § 6b UStG, hat nun das BMF ein Einführungsschreiben hierzu veröffentlicht, mit dem der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst wird. Auf 13 Seiten klärt das BMF Zweifelsfragen für die praktische Handhabe und sorgt nun endlich auch für mehr Rechtssicherheit. Eine etwas frühere Veröffentlichung wäre hilfreich gewesen. Aber wie heißt es so schön, besser spät als nie …
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Die Beförderung von Gegenständen der Ausfuhr ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG). Zum 01.01.2022 jedoch schränkt das BMF den bisherigen Anwendungsbereich der Steuerbefreiung erheblich ein. Waren bisher sämtliche Beförderungsleistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr steuerfrei, so gilt dies nunmehr ausschließlich für die Leistungen, die direkt an den Lieferer oder den Abnehmer der Ware erbracht werden.
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Mit Schreiben vom 01.12.2021 übernimmt das BMF für Zwecke der „handelsüblichen Bezeichnung“ in Rechnungen die Grundsätze der unternehmerfreundlichen BFH-Rechtsprechung. Fortan gilt: Was unter Kaufleuten für gewöhnlich als Leistungsbeschreibung anerkannt wird, genügt auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs als handelsübliche Bezeichnung der Leistung. Diese Vereinfachung gilt gleichermaßen für alle Unternehmer. Der Steuerpflichtige muss dabei jedoch nachweisen, was als handelsüblich gilt. Ordnungsgemäße Rechnungen bleiben somit ein Dauerbrenner in der Umsatzsteuer.
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