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Nach dem Unionsrecht entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug gleichzeitig mit dem Anspruch auf die abziehbare Umsatzsteuer. Dies bestätigt der EuGH mit seinem jüngsten Urteil auch für den Fall, dass die Umsatzsteuer aufgrund der Ist-Versteuerung des Leistenden erst mit Vereinnahmung der Zahlung entsteht. Der Leistungsempfänger kann den Vorsteuerabzug dann erst im Zeitpunkt der Zahlung vornehmen. Dies gilt für alle Leistungsempfänger, unabhängig von einer Ist- oder Soll-Versteuerung. Insoweit sind das deutsche Gesetz und die derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung unionsrechtswidrig.
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Die Abgrenzung von Schadensersatz und Leistungsentgelt spielt in der täglichen Praxis immer wieder eine Rolle. Gem. Abschn. 1.3 Abs. 3 UStAE sind u.a. Vertragsstrafen Schadensersatz und nicht Leistungsentgelt. Der EuGH engt diese Sichtweise nun ein. In seiner Entscheidung vom 20.01.2022 in der Rs. C-90/20 – Apcoa Parking Danmark A/S hat er zu einem Fall der Parkplatznutzung im Bereich der Privatwirtschaft entschieden: Verstößt ein Kraftfahrer bei der Parkplatznutzung gegen die Allgemeinen Nutzungsbedingungen und muss deshalb einen (zusätzlichen) Betrag zahlen, so handelt es sich nach Auffassung des EuGH dabei um umsatzsteuerpflichtiges Leistungsentgelt für die konkrete Parkplatznutzung.
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Aktuell sind beim EuGH zwei Verfahren anhängig, in welchen er zu Aspekten der deutschen umsatzsteuerrechtlichen Organschaft Stellung nehmen soll. In beiden Verfahren geht es im Kern um die Frage, ob der Organträger – wie es das deutsche Recht vorsieht – der Unternehmer und damit der Steuerschuldner sein darf. In ihren aktuellen Schlussanträgen zu den Verfahren geht die Generalanwältin am EuGH davon aus, dass das deutsche Recht in dem genannten Punkt unionsrechtswidrig ist. Doch damit nicht genug: Sie sieht (entgegen der bisherigen einhelligen Auffassung) scheinbar Innenumsätze innerhalb der Organschaft als steuerbar an.
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