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Im Stromsteuerrecht sorgt der Anlagenbegriff immer wieder für Diskussionen. Zuletzt hat sich das Finanzgericht Düsseldorf (Urt. v. 21.02.2024 (4 K 1324/22 VSt)) im Rahmen der Stromsteuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern nochmals mit dem Anlagenbegriff befasst und der Zollverwaltung erneut Grenzen gesetzt.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten verfügt man oft nur bedingt über steuerliche Informationen zu seinen Geschäftspartnern. Gleichwohl muss man als Leistender dafür sorgen, dass die steuerliche Behandlung der Ausgangsumsätze korrekt erfolgt. Man muss also auf die Richtigkeit der vorliegenden Angaben vertrauen. Die korrekten Angaben vom Kunden zu erhalten, ist in der Praxis jedoch nicht immer ganz einfach. Das aktuelle Urteil des BFH v. 31.01.2024 – V 20/21 beschäftigt sich mit der Frage, wie man in einem solchen Fall agieren sollte.
Auf Vorlage des BFH hat der EuGH sein zweites Urteil zur Anwendung der noch recht jungen Gutscheinregelungen veröffentlicht (EuGH, Urt. v. 18.04.2024 – Rs. C-68/23 – Finanzamt O). Während das Urteil die Voraussetzungen zur Einordnung als Einzweck-Gutschein klarstellt, verbleiben erhebliche Unsicherheiten bei der Frage, wo die Übertragung des Einzweck-Gutscheins zwischen Unternehmern zu versteuern ist.
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