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Der BFH hatte am 25.02.2015 zwei richtungsweisende Urteile zur warenbewegten Lieferung im Reihengeschäft veröffentlicht: XI R 30/13 und XI R 15/14 (siehe KMLZ Newsletter 12/2015). Darin hatte der BFH insbesondere festgestellt, dass Abschn. 3.14. Abs. 8 Satz 2 UStAE mit der Rechtsprechung des EuGH nicht in vollem Umfang vereinbar ist. Von der Transportveranlassung könne nicht auf die Verschaffung der Verfügungsmacht geschlossen werden und damit auch nicht auf die Zuordnung der bewegten Lieferung. Im Urteil XI R 30/13 hatte der BFH den Fall an das FG zurückverwiesen, da Feststellungen zum Sachverhalt fehlten. Diese hat das FG Rheinland-Pfalz nun mit Urteil vom 31.05.2016 (3 K 1364/15) nachgeholt. Das Ergebnis ist wenig überraschend. Das FG folgt den Vorgaben des BFH. Einige der vom FG angeführten Indizien jedoch verblüffen.
Umsatzsteuer Newsletter 22/2016
Wenn ein Wirtschaftsgut in eine Personengesellschaft eingebracht wird, kann dies aus umsatzsteuerlicher Sicht ein entgeltlicher oder ein unentgeltlicher Vorgang sein. Letzterer kann zu einer finalen Steuerbelastung führen, wenn der ursprüngliche Erwerb des Wirtschaftsguts zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Maßgeblich ist dabei, wie die Einbringung verbucht wird. Die Finanzverwaltung hat hierzu basierend auf BFH-Rechtsprechung ihre Ansicht geändert. Dabei ging es zwar um die ertragsteuerliche Behandlung. Für die Umsatzsteuer dürfte aber nichts anderes gelten. Es sollte jedenfalls stets vorab genau geprüft werden, wie die Kapitalkonten definiert sind und welches Konto bei der Einbringung angesprochen wird.
Mit Urteil vom 06.04.2016 – V R 12/15 hat der BFH zu einer besonderen Fallgestaltung des Sale-and-lease-back entschieden. Der Leasingnehmer hatte ein immaterielles Wirtschaftsgut entwickelt, das er nicht bilanzieren konnte. Das Sale-and-lease-back-Geschäft ermöglichte es ihm, für die Herstellungskosten einen Aktivposten in der Bilanz anzusetzen. In der Mitwirkung an dieser bilanziellen Gestaltung sah der BFH eine steuerpflichtige sonstige Leistung des Leasinggebers und verneinte eine steuerfreie Kreditgewährung des Leasinggebers.
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