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Umsatzsteuer Newsletter 43/2017
FRANKREICH hat keine Frist für Vorsteuervergütungsanträge und verpflichtet zur elektronischen Abrechnung +++ ITALIEN verkürzt Frist für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs +++ KROATIEN regelt Korrekturmöglichkeiten und führt Erleichterungen bei der Einfuhrumsatzsteuer ein +++ NORWEGEN erhöht den ermäßigten Steuersatz +++ POLEN verschiebt Einführung des Split-Payment-Systems +++ RUMÄNIEN konkretisiert Anwendungsbereich des Split-Payment-Systems +++ UNGARN veröffentlicht Details zur verpflichtenden elektronischen Übermittlung von Rechnungspflichtangaben
Umsatzsteuer Newsletter 42/2017
Mehr als drei Jahre nach der Entscheidung des BFH, dass Privatkliniken umsatzsteuerfreie Krankenhausbehandlungen durchführen können, hat der Gesetzgeber das europarechtswidrige deutsche Gesetz noch immer nicht angepasst. In einem aktuellen Urteil weist der BFH auf eine mögliche Steuerbefreiung auf Grundlage des Unionsrechts für private Versorgungszentren, die keine Zulassung nach § 95 SGB V besitzen, hin.
Das BMF setzt die Rechtsprechung des BFH vom 11.11.2015 – V R 37/14 um, wonach die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG auch die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude umfasst, wenn diese auf Dauer angelegt ist. Vermieter müssen die neue Regelung spätestens zum 01.01.2018 beachten. Vorsteuerkorrekturen nach § 15a UStG sind ggf. vorzunehmen.
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