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    Entgeltminderung bei Arzneimittellieferungen
    Umsatzsteuer Newsletter 03/2018

    In Deutschland werden privat und gesetzlich Versicherte in vielfältiger Weise unterschiedlich behandelt. Sogar der Fiskus hat an den privat Versicherten mehr verdient. Zumindest diese Ungleichheit hat der EuGH mit seinem Urteil vom 20.12.2017 in der Rs. Boehringer Ingelheim – C-462/16 beseitigt.

     

    1.       Sachverhalt

    Pharmazeutische Unternehmer liefern Arzneimittel steuerpflichtig – zum Teil über Großhändler – an Apotheken. Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung geben die Apotheken die Arzneimittel zwar an die Versicherten ab. Umsatzsteuerlich kommt jedoch eine Lieferung zwischen der Apotheke und der Krankenversicherung zustande. Anders bei den privat Versicherten. Die Abgabe der Arzneimittel erfolgt aufgrund von Einzelverträgen mit den Versicherten. Die privaten Krankenversicherungen erstatten den Versicherten nur die entstandenen Kosten. In beiden Fällen sind die Pharmaunternehmen verpflichtet, Abschläge i. H. v. 6 % des Abgabepreises für die Arzneimittel zu gewähren. Die Apotheken gewähren bei der Lieferung der Arzneimittel an die gesetzlichen Krankenversicherungen diesen den Abschlag. Die Pharmaunternehmen erstatten den Apotheken den Abschlag. Der Abschlag ist dann umsatzsteuerlich als Entgeltminderung zu behandeln. Bei der  Abgabe der Arzneimittel an privat Versicherte müssen die Pharmaunternehmen den Abschlag den privaten Krankenversicherungen gewähren. Hierdurften die Pharmaunternehmen ihre Umsatzsteuer nicht kürzen.

     

    2.       Entscheidung

    Der EuGH hat entschieden, dass auch der Abschlag an die privaten Krankenversicherungen zu einer Entgeltminderung für die Arzneimittellieferungen an die Großhändler oder Apotheken führt. Schließlich konnte die Klägerin lediglich über den Betrag verfügen, der dem Preis für den Verkauf der Arzneimittel abzüglich des Abschlags entspricht. Daher kann nach Art. 73 MwStSystRL die Steuerbemessungsgrundlage nur von dem Betrag gebildet werden, der nach Abzug des gewährten Preisabschlages verbleibt. Anderenfalls wäre der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer nicht gewahrt. Vor diesem Hintergrund erweitert der EuGH seine Grundsätze aus dem Urteil Elida Gibbs (C-317/94).

     

    2.1     EuGH-Urteil Elida Gibbs

    Bereits in seiner Grundsatzentscheidung C-317/94 vom 24.10.1996 nahm der EuGH zu Preisnachlässen in Lieferketten Stellung. Demnach ändert sich die Bemessungsgrundlage auch dann, wenn der Preisnachlass nicht an einen unmittelbaren Abnehmer gewährt wird. Zwar ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige, der den Preisnachlass gewährt, mit dem begünstigten Endverbraucher vertraglich verbunden ist. Voraussetzung für die Entgeltminderung war jedoch, dass der Steuerpflichtige das erste Glied einer zu dem Endkunden führenden Kette von Umsätzen bildet. Also musste der Begünstigte Abnehmer des Gegenstands sein, den das Unternehmen geliefert und für den es den Preisnachlass gewährt hatte.

     

    2.2     Begünstigter muss nicht Abnehmer sein

    Der EuGH stellt nun fest, dass die Entgeltminderung nicht deshalb versagt werden kann, weil die privat Versicherten (und nicht die privaten Krankenversicherungen) Abnehmer der Arzneimittellieferungen sind. Dennoch bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Arzneimittellieferung und gewährtem Abschlag. Aufgrund der Tatsache, dass die privaten Krankversicherungen den privat Versicherten die Kosten für die Arzneimittel erstatten, sind die privaten Krankenversicherungen als Endverbraucher anzusehen und nicht die privat Versicherten. Die von den privat Versicherten an die Apotheken geleisteten Zahlungen stellen Entgelt von dritter Seite dar. Der von der Finanzverwaltung erhobene Steuerbetrag darf die vom Endverbraucher (private Krankenversicherung) gezahlte Summe nicht übersteigen. Folglich darf nur der Betrag abzüglich Abschlag der Umsatzsteuer unterworfen werden.

     

    2.3     Gesetzlich festgelegter Abschlag

    Des Weiteren führt der EuGH an, dass im vorgelegten Fall der Abschlag gesetzlich festgelegt ist. Die Preisnachlässe werden von den Pharmaunternehmen zwingend den privaten Krankenversicherungen gewährt. Folglich können die Pharmaunternehmen nicht über den von den Apotheken oder Großhändlern eingenommenen Gesamtpreis frei verfügen. Die von Vornherein feststehenden und zwingend zu gewährenden Preisnachlässe führen daher zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage.

     

    3.       Praxisfolgen

    Das Urteil ist vom Ergebnis her sicherlich richtig. Unter Gleichbehandlungsaspekten war nicht nachvollziehbar, warum die Pharmaunternehmen nur bei der Abgabe von Arzneimitteln an gesetzlich Versicherte eine Entgeltminderung geltend machen konnten. Die gesetzliche Verpflichtung, einen Abschlag zu gewähren, bestand schließlich auch für die Abgabe von Arzneimitteln an privat Versicherte. Die Pharmaunternehmen können nun für alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Jahre Umsatzsteuererstattung für die an die privaten Krankenversicherungen gezahlten Abschläge verlangen.

    Die Begründung wirft aber einige Folgefragen auf. Nach Auffassung des EuGH können auch Zahlungsverpflichtete als Endverbraucher angesehen und damit für Zwecke der Entgeltminderung in die Lieferkette einbezogen werden. Offengelassen hat der EuGH, ob dies nur bei gesetzlich festgelegten Preisnachlässen gilt oder ebenso bei vertraglichen Rabattverpflichtungen. Auch in diesen Fällen kann der Rabattgewährende nicht über das Gesamtentgelt frei verfügen.

    Unternehmen, die Preisnachlässe außerhalb von Leistungsketten gewähren, sollten prüfen, ob sie aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage dazu verpflichtet sind. Gegebenenfalls können auch Unternehmer außerhalb der Pharmabranche von der EuGH-Rechtsprechung profitieren.

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