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Die im JStG 2020 geplanten Anpassungen der Regelungen zur Marktplatzhaftung stehen in Widerspruch zum Zweck des OSS-Verfahrens. Onlinehändler werden verpflichtet, dem Online-Marktplatz eine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorzulegen. Onlinehändler aus dem EU-Ausland müssen sich somit in Deutschland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren. Genau dies sollte mit dem neuen OSS-Verfahren vermieden werden.
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Umsätze, bei denen der Lieferer Gegenstände zum Abnehmer transportiert und diese anschließend dort installiert, fallen nicht unter § 3 Abs. 4 UStG. Oder mit anderen Worten: Montagelieferungen sind keine Werklieferungen. Der BFH entschied bereits in 2013: Eine Werklieferung liegt nur dann vor, wenn ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Das BMF nimmt diese Rechtsprechung nun in den UStAE auf und sorgt damit für die lange fällige Klarstellung. Der Steuerschuldübergang nach § 13b UStG wird dadurch eingeschränkt. Ausländische Unternehmer mit Projekten in Deutschland müssen deshalb künftig prüfen, ob sie Werklieferungen oder Montagelieferungen erbringen. Letztere führen dann mangels Steuerschuldübergang spätestens ab 2021 zu einer Registrierungspflicht in Deutschland.
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Das lang erwartete BMF-Schreiben zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung und zum Vorsteuerabzug ohne ordnungsgemäße Rechnung ist da. Das BMF setzt darin die Rechtsprechung des EuGH in den Rs. Senatex und Barlis 06 v. 15.09.2016 und weitere nachfolgende Urteile um. Eine fehlerhafte Rechnung, die die fünf Kernmerkmale beinhaltet, kann demnach rückwirkend berichtigt werden. In vermeintlichen § 13b UStG-Fällen ist auch ein rückwirkender Steuerausweis möglich. Einer Rechnungsberichtigung durch Stornierung und Neuerteilung kommt ebenfalls Rückwirkung zu. Auch ohne Rechnungsberichtigung ist der Vorsteuerabzug aus einer fehlerhaften Rechnung möglich, wenn der Unternehmer anderweitig objektive Nachweise erbringt. Der Steuerausweis in der Rechnung ist für das BMF jedoch so elementar, dass er nicht durch anderweitigen Nachweis ersetzt werden kann. Ein Vorsteuerabzug ohne Rechnung bleibt hingegen ausgeschlossen.
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