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    EuGH: Nachweisführung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht limitiert
    Umsatzsteuer Newsletter 43/2025

    1    Hintergrund

    Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen setzt voraus, dass die Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt. Dies muss grundsätzlich nachgewiesen werden. In der Praxis gestaltet sich die Nachweisführung jedoch oft schwierig: Erbetene Gelangensbestätigungen kommen vom Kunden nicht zurück, Frachtpapiere werden nicht archiviert und elektronische Prozesse stoßen an Grenzen. Noch dazu bestehen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorstellungen darüber, wie der Nachweis zu erfolgen hat. Um hier Einheitlichkeit und Rechtssicherheit zu schaffen, wurde 2019 im Rahmen der Quick Fixes Art. 45a der MwSt-Durchführungsverordnung 282/2011 (MwStDVO) eingeführt. Die Norm sollte einheitliche Beleganforderungen in der EU etablieren. Allerdings ist sie komplex und in der Praxis nur schwer erfüllbar. Fordert sie doch mindestens zwei sich nicht widersprechende Nachweise von zwei unterschiedlichen Parteien, die zudem noch voneinander sowie vom Lieferer und vom Abnehmer unabhängig sind. Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 13.11.2025 (FLO VENEER, C 639/24) nun das erste Mal mit dieser Norm beschäftigt.

     

    2    Sachverhalt

    In dem entschiedenen Fall ging es um eine innergemeinschaftliche Lieferung von Kroatien nach Slowenien. Dass die Ware tatsächlich physisch nach Slowenien transportiert wurde, stellte die kroatische Steuerbehörde nicht in Abrede. Allerdings lagen die Nachweise nach Art. 45a MwStDVO nicht vollständig vor. Die Steuerbehörde verweigerte daraufhin die Steuerbefreiung. Das Verwaltungsgericht Zagreb legte dem EuGH die Frage vor, ob die Nachweise zwingend nach Art. 45a MwStDVO zu führen sind oder ob auch andere Nachweise ausreichen können und ob die Steuerbehörde verpflichtet ist, diese zu berücksichtigen.

     

    3    Entscheidung

    Der EuGH wiederholt zunächst: Die Steuerbefreiung darf nicht allein wegen fehlender oder unvollständiger Nachweise verweigert werden, wenn objektiv feststeht, dass die Lieferung tatsächlich stattgefunden hat. Die materiellen Voraussetzungen sind maßgeblich, die formellen Anforderungen nachrangig. Dies gilt auch im Hinblick auf Art. 45a MwStDVO.

    Zudem enthält Art. 45a MwStDVO keine abschließende Aufzählung. Die Norm nennt nur Nachweise, bei denen die (widerlegbare) Vermutung gilt, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung erfolgt ist. Fehlen einzelne der in der Norm genannten Belege, können auch andere Nachweise herangezogen werden.

    Darüber hinaus sieht der EuGH eine Prüfpflicht für die Steuerbehörden. Diese müssen alle in ihrem Besitz befindlichen Nachweise gebührend berücksichtigen, um festzustellen, ob diese Dokumente das Vorliegen einer tatsächlichen innergemeinschaftlichen Lieferung untermauern können. Die Steuerbehörden brauchen nicht selbst Nachweise zu beschaffen. Sie sind aber verpflichtet, alle Nachweise zu würdigen, die vom Unternehmer vorgelegt wurden.

     

    4    Praxisfolgen

    Für Deutschland bringt das Urteil keine Revolution: Hierzulande werden schon lange alternative Belege anerkannt, allen voran die Gelangensbestätigung nach § 17b UStDV. Die Anforderungen aus Art. 45a MwStDVO wurden nur als zusätzliche Möglichkeit der Nachweisführung in § 17a UStDV übernommen.

    Zudem hat Deutschland die EuGH-Rechtsprechung konsequent umgesetzt und erkennt auch bei formellen Mängeln die Steuerbefreiung an, wenn auf Grund der vorliegenden Belege und der sich daraus ergebenden tatsächlichen Umstände objektiv feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 und 2 UStG vorliegen (Abschn. 6a.2 Abs. 3 Satz 5 UStAE).

    Für Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten heraus tätigen, ist das Urteil jedoch bedeutsam. Länder, die bisher streng an Art. 45a MwStDVO festhielten, müssen ihre Praxis anpassen. Unternehmen können sich darauf berufen, dass die Steuerbefreiung nicht allein an formalen Mängeln scheitern darf. Wenn einzelne in Art. 45a MwStDVO genannte Nachweise fehlen, darf dies noch nicht zur Ablehnung der Steuerbefreiung führen. Die Steuerbehörden müssen eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände und Dokumente vornehmen.

    Dennoch ist es nach wie vor empfehlenswert, Prozesse zur Nachweisführung sauber aufzusetzen und konsequent zu leben. Und hierbei sollten Unternehmer sich so weit wie möglich an den Anforderungen des Art. 45a MwStDVO oder den nationalen Regelungen orientieren. Letztlich entstehen sonst Unsicherheiten, die ggf. Streitigkeiten nach sich ziehen. Schließlich müssen die Steuerbehörden zwar die vorgelegten Nachweise prüfen. Es ist aber nicht gesagt, dass die (alternativen oder unvollständigen) Nachweise auch anerkannt werden. Art. 45a MwStDVO bleibt also nach wie vor relevant – aber nicht exklusiv.

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