In der Rs. Larentia + Minerva hatte der BFH versucht, den Vorsteuerabzug für Funktionsholdings zu beschränken, indem er einen nichtwirtschaftlichen Bereich annahm. Dem hatte der EuGH eine Absage erteilt. Der BFH unternimmt nun erneut den Versuch, einer Funktionsholding einen nichtwirtschaftlichen Bereich zuzuschreiben. Für den dem Urteil zugrunde liegenden Einzelsachverhalt ist der BFH wohl zum richtigen Ergebnis gekommen. Der BFH konnte aber nur deshalb von einem nichtwirtschaftlichen Bereich ausgehen, weil der Sachverhalt dürftig und die Argumentation der Klägerin unglücklich war. Die Feststellungen des BFH sind daher mit Vorsicht zu betrachten und dürfen nicht verallgemeinert werden. Betroffene Unternehmen sollten jedoch entsprechend vorsorgen und ausreichend Dokumentation schaffen.
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