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    Nachzahlungszinsen verfassungswidrig?!
    Umsatzsteuer Newsletter 20/2018

    1.    Einführung

    Jetzt also doch?! Noch in unserem Newsletter 10/2018 vom 07.03.2018 hatten wir ein Urteil des 3. BFH-Senats vorgestellt. Darin hatte der Senat den in § 238 AO festgeschriebenen pauschalen Zinssatz von 6% als verfassungsgemäß angesehen (BFH, Urt. v. 09.11.2017 – III R 10/16). Dieses Urteil bestätigte die Entscheidungen, die der BFH und die Finanzgerichte auch zuvor schon getroffen hatten. Rechtsbehelfe gegen Zinsbescheide schienen daher wenig Aussicht auf Erfolg zu haben. Jetzt ist der 9. BFH-Senat überraschend zu einem anderen Ergebnis gelangt (BFH, Beschl. v. 25.04.2018 – IX B 21/18). Er hält den Zinssatz von 6% für verfassungswidrig. Dabei widerspricht er ausdrücklich auch der Entscheidung des 3. Senats. Ausschlaggebend für das neue Urteil war offenbar eine Ausarbeitung durch den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags. Steuerpflichtige sollten nach dieser Entscheidung gegen jede Festsetzung von Nachzahlungszinsen Einspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung der Zinszahlung beantragen. Unter Umständen können sich Steuerpflichtige sogar bereits gezahlte Zinsen erstatten lassen.

     

    2.    Sachverhalt

    Der BFH entschied im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung von Zinsen. Hintergrund war folgender Sachverhalt: Das Finanzamt hatte die Einkommensteuer eines Ehepaars für 2009 zunächst auf EUR 159.139,00 festgesetzt. Im Anschluss an eine spätere Betriebsprüfung erhöhte das Finanzamt am 13.11.2017 die Einkommensteuerfestsetzung auf EUR 2.143.939,00. Dies führte zu einer Steuernachzahlung in Höhe von EUR 1.984.800,00. Weiterhin setzte das Finanzamt für den Zeitraum 01.04.2015 bis 16.11.2017 Nachzahlungszinsen von EUR 240.831,00 fest.

    Das Ehepaar erhob gegen den Einkommensteuerbescheid und gegen den Zinsbescheid Einspruch. Weiterhin beantragte es Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheids (im Folgenden: AdV-Antrag), da dieser verfassungswidrig sei. Das Finanzamt und das erstinstanzliche Finanzgericht lehnten den AdV-Antrag ab. Hiergegen legte das Ehepaar beim BFH Beschwerde ein.

     

    3.    Rechtliche Würdigung

    Der 9. Senat des BFH gab dem Antrag der Eheleute statt. Er hatte „schwerwiegende Zweifel“, dass der jährliche Zinssatz von 6% nach § 238 AO verfassungsgemäß ist.

     

    3.1  Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz

    Bisher vertraten die Finanzgerichte die Auffassung, dass der Zinssatz den Gleichheitsgrundsatz wahrt. Die Verzinsung von Steuernachforderungen soll auf der typisierenden Annahme beruhen, dass derjenige, dessen Steuer ganz oder zum Teil zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt wird, gegenüber demjenigen, dessen Steuer bereits frühzeitig festgesetzt wurde, einen Liquiditäts- und damit auch einen potentiellen Zinsvorteil hat.

    Nach Auffassung des 9. Senats muss sich diese Typisierung aber an einem realitätsgerechten typischen Fall orientieren. Ein fester Zinssatz von 6% pro Jahr soll dieser Voraussetzung widersprechen. Spätestens seit 2015 befinde sich Deutschland in einer „nachhaltig verfestigten“ Niedrigzinsphase. Zudem sei die Finanzverwaltung  mithilfe moderner EDV-Technik mittlerweile in der Lage, variable Zinsen festzusetzen. Der 9. Senat verweist insofern auf Verzinsung von Kommunalabgaben in Bayern. Dort werden Kommunalabgaben mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.

     

    3.2  Verstoß gegen Übermaßverbot

    Laut dem 9. Senat verstößt der Zinssatz auch gegen das Übermaßverbot in Art. 20 Abs. 3 GG. Aufgrund der Niedrigzinsphase wirke die Verzinsung wie ein „sanktionierender, rechtsgrundloser Zuschlag“ auf die Steuerfestsetzung. Hierfür gebe es keine sachliche Rechtfertigung.

     

    4.    Auswirkung für die Praxis

    Bei der Entscheidung des 9. BFH-Senats handelt es sich zwar nur um eine vorläufige Entscheidung in einem AdV-Verfahren. Dennoch hätte es enorme Auswirkungen, sollte sich die Sichtweise des BFH in anderen Verfahren bestätigen.

    Steuerpflichtige sollten spätestens jetzt gegen jede Zinsfestsetzung Einspruch einlegen. Der Einspruch sowie die mögliche spätere Klage müssen dabei ausdrücklich die Zinsfestsetzung selbst angreifen. Es genügt nicht, in den Rechtsbehelfen nur die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung zu beantragen. Darüber hinaus sollte in jedem Fall ein isolierter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Zinsfestsetzung gestellt werden. Da auf unbezahlte Nachzahlungszinsen keine weiteren Zinsen erhoben werden, besteht kein finanzielles Risiko. Haben die Steuerpflichtigen bereits Einspruch oder Klage gegen eine Zinsfestsetzung erhoben und die festgesetzten Zinsen bezahlt, kommt ein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung in Betracht. Demgegenüber ist es unwahrscheinlich, dass die Finanzverwaltung nur aufgrund dieses Beschlusses des BFH einem Antrag auf Erlass von Zinsen zustimmen wird.

    Aktuell sind sechs weitere Verfahren zu dieser Rechtsfrage beim BFH anhängig, die Hälfte beim 8. Senat. Diesem kommt damit eine Schlüsselrolle in der weiteren Entwicklung zu. Am Ende wird es sicherlich das BVerfG sein, welches das letzte Wort in dieser Sache hat. Der Gesetzgeber täte sicherlich gut daran, bereits jetzt von sich aus tätig zu werden.

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