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    BMF schränkt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf edle und unedle Münzen ein
    Umsatzsteuer Newsletter 04/2026

    1    Hintergrund

    Zum 01.01.2025 hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG den ermäßigten Steuersatz auf die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken (wieder) eingeführt (vgl. KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 52 | 2024). Mit BMF-Schreiben vom 18.12.2025 und der damit einhergehenden Aufhebung des BMF-Schreibens vom 07.01.2005 schränkt die Finanzverwaltung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Münzen aus Edelmetallen sowie unedlen Metallen ein.

     

    2    Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 18.12.2025

    Mit BMF-Schreiben vom 18.12.2025 ändert die Finanzverwaltung den Anwendungsbereich der Münzen, die Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert (vgl. Anlage 2 Nr. 54 Buchst. c) UStG) und durch den ermäßigten Steuersatz begünstigt sein können. Unter die Münzen aus Edelmetallen nach Nr. 54 Buchst. c) Unterbuchst. cc) fallen fortan nur noch „kursungültige (außer Kurs gesetzte Münzen und amtliche Nach- bzw. Neuprägungen solcher Münzen) Münzen aus Edelmetallen (Gold, Platin und Silber), für die die Steuerbefreiung des § 25c UStG (Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold) nicht in Betracht kommt“. Kursgültige Münzen (gesetzliche Zahlungsmittel) aus Edelmetallen sind nun nicht mehr von der Begünstigung erfasst. Ebenfalls nicht mehr begünstigt sind kursgültige (Gedenk-)Münzen, „die zu kommerziellen Zwecken hergestellt wurden, um an Ereignisse oder andere Anlässe zu erinnern, sie zu feiern, sie zu veranschaulichen oder darzustellen“, selbst wenn Anzahl oder Umlauf der Münzen beschränkt wurde. Als Gegenausnahme können diese Münzen jedoch begünstigt sein, wenn sie aufgrund ihres Alters oder ihrer Seltenheit Bedeutung erlangt haben. Das BMF-Schreiben vom 18.12.2025 gilt für alle Umsätze ab dem 01.01.2025.

     

    3    Aufhebung des BMF-Schreibens vom 07.01.2005 und Nichtbeanstandungsregelung bis 31.12.2025

    Durch das BMF-Schreiben vom 18.12.2025 wird das frühere BMF-Schreiben vom 07.01.2005 aufgehoben. Damit entfällt die Vereinfachungsregelung für unedle Münzen, wonach für steuerpflichtige Umsätze kursgültiger und kursungültiger Münzen aus unedlen Metallen die Steuerermäßigung stets in Anspruch genommen werden konnte. Stattdessen muss – aufgrund der vorgesehenen Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2025 nunmehr ab dem 01.01.2026 – positiv festgestellt werden, dass es sich bei der Münze um ein Sammlungsstück von münzkundlichem Wert handelt.

     

    4    Auswirkungen auf die Praxis

    Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze mit Münzen ergibt sich also Folgendes:

     Kursgültige Münzen aus EdelmetallenKursungültige Münzen aus EdelmetallenMünzen aus unedlen Metallen
    Regelung bis 31.12.2024 (Münzen aus Edelmetallen) bzw. bis 17.12.2025 (Münzen aus unedlen Metallen)Ermäßigter Steuersatz anwendbar, wenn die Münzen wegen ihres Sammlerwertes umgesetzt werden und deshalb von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b) UStG ausgeschlossen sind bzw. für die Münzen die Steuerbefreiung des § 25c UStG nicht in Betracht kommt Vereinfachungsregelung: auf steuerpflichtige Umsätze kursgültiger und kursungültiger Münzen aus unedlen Metallen stets ermäßigter Steuersatz anwendbar (Nichtbeanstandungsregelung bis 31.12.2025)
    Regelung ab 01.01.2025 (Münzen aus Edelmetallen) bzw. ab 01.01.2026 (Münzen aus unedlen Metallen)Grds. nicht begünstigt; auch keine Begünstigung für Gedenkmünzen, die zu kommerziellen Zwecken hergestellt wurden, es sei denn, dass sie aufgrund ihres Alters oder ihrer Seltenheit Bedeutung erlangt habenBegünstigung möglich, wenn die Steuerbefreiung des § 25c UStG nicht in Betracht kommt (Prüfung im Einzelfall erforderlich)Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nur auf Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert (Prüfung im Einzelfall erforderlich)

    In der Praxis wird bei Münzen sowohl aus Edelmetallen als auch aus unedlen Metallen die Einzelfallprüfung, ob eine Münze die Kriterien eines Sammlungsstücks erfüllt, zunehmend an Bedeutung gewinnen. Nach der Definition des BMF sind Sammlungsstücke in diesem Sinne Gegenstände, „die oft nur einen verhältnismäßig geringen Materialwert haben, jedoch wegen ihrer Seltenheit, ihrer Zusammenstellung oder ihrer Aufmachung von Interesse sind“. Das BMF orientiert sich bei dieser Definition an den EuGH-Urteilen vom 10.10.1985, 200/84 und vom 03.12.1998, C-259/97, wonach als Sammlungsstücke Gegenstände gelten, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels sind und einen hohen Wert haben. Diese Definition beinhaltet Interpretationsspielraum. Für Münzhändler bringen die aus dem BMF-Schreiben resultierenden Änderungen inhaltliche Unsicherheiten und einen immensen Aufwand mit sich; die Grenzen zwischen begünstigten und nicht begünstigten Umsätzen mit Münzen dürften fließend sein. Finanzämter könnten im Einzelfall die Sammlungsstückeigenschaften unterschiedlich bewerten und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes versagen. Bei Münzen aus Edelmetallen kommt neben der Prüfung, ob ein Sammlungsstück vorliegt, die Prüfung der 250%-Grenze hinzu. Münzhändler sind gut beraten, bei der Prüfung einen Experten hinzuzuziehen und die Prüfung genau zu dokumentieren.

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