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    Blick ins Ausland
    Umsatzsteuer Newsletter 40/2018

    1     Frankreich

    In Frankreich werden die sog. Saisonnier-Erklärungen abgeschafft. Damit war es Unternehmen möglich, nur für diejenigen Voranmeldungszeiträume Umsatzsteuererklärungen einzureichen, in denen tatsächlich Umsätze getätigt wurden. Mit Ablauf des dritten Quartals 2018 müssen nun alle Unternehmen regelmäßig Umsatzsteuererklärungen abgeben. Beträgt der Jahresumsatz weniger als EUR 4.000,–, können Quartalserklärungen eingereicht werden. Andernfalls sind Monatserklärungen erforderlich.

     

    2     Indien

    Indien verpflichtet alle elektronischen Marktplätze, eine GST-Pauschale i.H.v. 2 % der Händlerumsätze einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dadurch müssen sich die Betreiber von Online-Marktplätzen in allen indischen Staaten, in welche Lieferungen erfolgen, für GST-Zwecke registrieren. Details dazu, wie die Steuer anzumelden und zu entrichten ist, sind noch nicht bekannt.

     

    3     Italien

    Wie die italienische Regierung mitgeteilt hat, werden nur in Italien ansässige Unternehmen oder Unternehmen mit einer italienischen Betriebsstätte von der zum 01.01.2019 in Kraft tretenden Pflicht zur elektronischen Rechnungsübermittlung betroffen sein.

     

    4    Kroatien

    In Kroatien wurde ein Antrag auf eine Gesetzesänderung gestellt. Danach soll das lokale Reverse-Charge-Verfahren zum 01.01.2019 eingeschränkt werden und nicht mehr greifen, wenn der leistende Unternehmer in Kroatien umsatzsteuerlich registriert ist.

     

    5    Portugal

    Neben Italien und Frankreich führt nun auch Portugal die Echtzeitmeldepflicht ein. Ab dem 01.01.2019 müssen Rechnungen über Umsätze an die öffentliche Hand über ein Onlineportal der Finanzverwaltung (Fatura Eletrónica na Administração Pública) gestellt werden. Die Echtzeitmeldepflicht soll in Zukunft auf alle B2B-Umsätze ausgeweitet werden. Im Gegenzug soll die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen entfallen.

     

    6    Schweiz

    In der Schweiz müssen Unternehmen ab dem 01.01.2019 Rundfunkgebühren entrichten. Die Höhe der Gebühren bemisst sich am Weltumsatz des Unternehmens. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hat nun bekannt gegeben, dass Unternehmen ohne Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz nicht unter die Abgabepflicht fallen, da dies nicht mit dem Völkerrecht und den internationalen vertraglichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar wäre.

    Zum 01.01.2019 werden im Ausland ansässige Versandhändler in der Schweiz steuerpflichtig, wenn der Jahresumsatz ihrer Versandhandelslieferungen CHF 100.000,– übersteigt. Bei der Ermittlung der Lieferschwelle sind auch die sog. Kleinsendungen mit einem Steuerbetrag von max. CHF 5,– zu berücksichtigen. Die Lieferschwelle gilt als überschritten, wenn der Jahresumsatz 2018 und der voraussichtliche Jahresumsatz 2019 mehr als CHF 100.000,– betragen.

     

    7    Slowenien

    Slowenien hat die Pflicht zur Abgabe von Intrastaterklärungen auf Versandhändler ausgeweitet. Danach müssen Versandhändler Intrastaterklärungen abgeben, wenn die Umsatzschwelle von EUR 140.000,– überschritten wird. Die Meldepflicht tritt ohne explizite Aufforderung durch das Statistische Bundesamt ein. Das heißt, Versandhändler müssen die Schwelle selbst überwachen und sich rechtzeitig beim Statistischen Bundesamt registrieren.

     

    8    UK

    In Großbritannien wird im Rahmen der Initiative „Making Tax Digital“ ein sog. VAT Pilot eingeführt werden. Dabei handelt es sich um eine Softwarelösung, mit welcher Umsatzsteuererklärungen über die HMRC-API-Plattform eingereicht werden können. Bisher wurde der VAT Pilot nur Softwareentwicklern und ausgewählten Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellt. Im Laufe des Oktober soll es nun allen Steuerpflichtigen möglich sein, eine Testversion zu erhalten. Ab dem 01.04.2019 sollen Umsatzsteuererklärungen dann nur noch mit dem VAT Pilot über die HMRC-API-Plattform abgegeben werden können.
     

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