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    Blick ins Ausland
    Umsatzsteuer Newsletter 13/2018

    1.    Australien

    Ab dem 01.07.2018 müssen ausländische Unternehmen für Versandhandelslieferungen an australische Privatpersonen Umsatzsteuer abführen, wenn der Warenwert der gelieferten Gegenstände weniger als AUD 1.000,- beträgt und der erwartete Jahresumsatz aus solchen Lieferungen mehr als AUD 75.000,- beträgt.

     

    2.    Bulgarien

    Am 09.11.2017 hat die bulgarische Finanzverwaltung klargestellt, dass Lieferungen über ein Konsignationslager bereits mit dessen Bestückung als ausgeführt gelten. Die spätere Entnahme ist dann nicht mehr relevant. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien einen Eigentumsübergang zum Zeitpunkt der Entnahme, der Rechnungsstellung oder mit Ablauf einer maximalen Lagerungsdauer vereinbart haben.

     

    3.    Frankreich

    Der in Art. 1727 der französischen Abgabenordnung fixierte Zinssatz für Steuernachzahlungen wurde zum 01.01.2018 von 0,4 % auf 0,2 % pro Monat (also 2,4 % p.a.) gesenkt.

     

    4.    Großbritannien

    Im Rahmen des Projekts „Making Tax Digital“ verpflichtet der britische Fiskus (HMRC) Unternehmen ab dem 01.04.2019 dazu, Informationen über sämtliche Transaktionen elektronisch zu archivieren. Über eine spezielle Programmierschnittstelle sollen die elektronischen Aufzeichnungen dann zusammen mit der Umsatzsteuererklärung ebenfalls an den HMRC übermittelt werden.

    Der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union sollte entsprechend Art. 50 Abs. 2 und 3 des Vertrags von Lissabon zwar am 29.03.2019 erfolgen. Die Europäische Union und Großbritannien sind sich jedoch einig über eine anschließende 21-monatige Übergangsperiode. Der endgültige Ausstieg Großbritanniens aus dem europäischen Mehrwertsteuersystem und der Zollunion wird somit bis Ende 2020 verschoben. In Großbritannien registrierte Unternehmen sollten sich daher mit dem Projekt „Making Tax Digital“ auseinandersetzen, um die ERP-Systeme bis zum 01.04.2019 anbinden zu können.

     

    5.    Italien

    Ab dem 01.01.2019 werden alle in Italien registrierten Unternehmen verpflichtet, elektronische Rechnungen auszustellen. Die Rechnungen müssen dann zudem über ein besonderes Portal des italienischen Fiskus versendet werden. Dies gilt sowohl für Rechnungen an Unternehmer als auch für Rechnungen an Privatpersonen. Von der Regelung ausgenommen sind lediglich Rechnungen über grenzüberschreitende Leistungen an nicht in Italien ansässige Leistungsempfänger.

    Für die Lieferung von Kraftstoff und für Leistungen an öffentlich-rechtliche Einrichtungen treten die Neuregelungen bereits zum 01.07.2018 in Kraft.

    Des Weiteren kommt Italien Unternehmen beim Vorsteuerabzug entgegen. Grundsätzlich müssen in 2017 entstandene Vorsteuerbeträge spätestens in der zum 30.04.2018 fälligen Umsatzsteuer-Jahreserklärung geltend gemacht werden. Das Recht zum Vorsteuerabzug entsteht generell zum selben Zeitpunkt wie die Umsatzsteuer der zugrunde liegenden Leistung. Die italienische Finanzverwaltung hat nun jedoch klargestellt, dass der Vorsteuerabzug aus in 2017 ausgestellten Rechnungen, die dem Rechnungsempfänger erst in 2018 zugehen, auch noch in 2018 geltend gemacht werden kann. Voraussetzung ist, dass die Eingangsrechnung im Mehrwertsteuerregister 2018 erfasst wird.

     

    6.    Schweiz

    Am 04.03.2018 haben 71 % der Schweizer gegen die Abschaffung der Gebühren für öffentliches Radio und Fernsehen gestimmt. Das Ergebnis der Abstimmung hat Auswirkungen auf alle im Schweizer Mehrwertsteuerregister eingetragenen Unternehmen. Nach Art. 70 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) ist jedes im Schweizer Mehrwertsteuerregister eingetragene Unternehmen verpflichtet, die Rundfunkgebühr zu entrichten. Die Höhe dieser Abgabe wird sich ab dem 01.01.2019 am Weltumsatz des Unternehmens bemessen. Vorbereitend hierauf muss der Weltumsatz bereits ab dem 01.01.2018 auch von nicht in der Schweiz ansässigen, aber registrierten Unternehmen in der Mehrwertsteuerabrechnung angegeben werden.

    Für alle im Schweizer Mehrwertsteuerregister eingetragenen Unternehmen bedeutet dies, dass in der Mehrwertsteuerabrechnung für das erste Quartal 2018 in Feld 200 sämtliche Unternehmensumsätze des ersten Quartals angegeben werden müssen. Nicht wie bisher lediglich die in der Schweiz steuerbaren Umsätze.

    Die Schweiz treibt zudem die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens voran. Einfuhrabgabenbescheide (Veranlagungsverfügungen) der Eidgenössischen Zollverwaltung werden seit dem 01.03.2018 ausschließlich elektronisch erstellt.

    Der Besitz einer ordnungsgemäßen Veranlagungsverfügung ist in der Schweiz materiell-rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug der Einfuhrsteuer. Um die Einfuhrsteuer als Vorsteuer abziehen zu können, müssen Unternehmen künftig im Besitz einer elektronischen Veranlagungsverfügung sein. Hierfür ist eine Registrierung in der Zollkundenverwaltung erforderlich.

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