1 Hintergrund
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte erneut über die strafrechtliche Behandlung von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen und einer anschließenden unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung zu entscheiden. Bislang war anerkannt, dass beide Erklärungsarten eine einheitliche prozessuale Tat bilden können. Der Beschluss des BGH vom 10.10.2025 (1 StR 387/25) markiert jedoch einen Wendepunkt: Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich auf. Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die umsatzsteuerliche Deklarationspraxis sowie die Abgabe von Berichtigungen.
2 Sachverhalt
Der Angeklagte war faktischer Geschäftsführer einer GmbH, die ursprünglich Luxusmöbel vertrieb. Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten entschloss er sich Anfang 2014, die Gesellschaft in ein Umsatzsteuerkarussell mit dem Handel von Fernsehgeräten einzubinden. Der Angeklagte entschied, zunächst keine Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, um die stark gestiegenen Umsätze zu verschleiern. Die Voranmeldungen für die Monate April bis Juli 2014 wurden schließlich am 12.10.2014 durch einen gutgläubigen Buchhalter abgegeben. Die Voranmeldungen für August und September 2014 wurden im November 2014 bzw. Februar 2015 von einem gutgläubigen Steuerberater übermittelt. In den Voranmeldungen machte der Angeklagte Vorsteuern aus Eingangsrechnungen geltend, obwohl er wusste, dass die Lieferanten ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkamen. Insgesamt beanspruchte er Vorsteuern von rund 937.000 € zu Unrecht. Eine im Juni 2016 verspätet eingereichte Umsatzsteuerjahreserklärung für 2014 wies dieselben unrichtigen Vorsteuerbeträge aus. Das Landgericht beschränkte das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die Voranmeldungen für April bis September 2014 und nahm die unrichtige Jahreserklärung von der Verfolgung aus.
3 Entscheidung
Der BGH geht bei den Voranmeldungen für April bis Juli 2014 von einer einheitlichen Weisung aus und nimmt Tateinheit an. Für die Monate August und September 2014 bleibt es bei Tatmehrheit. Die bisherige Rechtsprechung zur prozessualen Tat wird aufgegeben: Voranmeldungen und Jahreserklärung eines Jahres sind nicht länger als einheitliche prozessuale Tat anzusehen. Der BGH begründet dies mit dem Fehlen einer steuerrechtlichen Verzahnung. Voranmeldungen und Jahreserklärung seien selbständige Steueranmeldungen mit eigenständigen Festsetzungsverfahren. Daher seien auch die Unrechts- und Schuldgehalte unabhängig voneinander bewertbar.
Der BGH betont, dass die Annahme mehrerer prozessualer Taten nicht zu einer unzulässigen mehrfachen Bestrafung führt. Unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen stellen regelmäßig mitbestrafte Vortaten einer späteren unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung dar und werden daher grundsätzlich nicht selbständig abgeurteilt. Eine zusätzliche Verurteilung wegen der Voranmeldungen komme nur dann in Betracht, wenn die Aburteilung der Jahreserklärung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen sei, etwa bei Verjährung oder bei Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Jahreserklärung. In Fällen identischen Tatunrechts wird somit weiterhin nur einmal bestraft. Ferner stellt der BGH klar, dass die Abgabe einer zutreffenden Jahreserklärung eine (Teil-)Selbstanzeige hinsichtlich der Voranmeldungen sein kann.
4 Auswirkungen für die Praxis
Unternehmen müssen künftig jede einzelne Voranmeldung als eigenständige strafrechtlich relevante Handlung betrachten. Dies erhöht die Anforderungen an die interne Organisation deutlich. Die monatlichen oder vierteljährlichen Erklärungspflichten gewinnen strafrechtlich an Gewicht, weil Fehler nicht mehr im Rahmen einer einheitlichen prozessualen Tat „aufgehen“, sondern isoliert verfolgt werden können. Von der in der Praxis weit verbreiteten Vorgehensweise, nachträglich auffallende Fehler später in der Jahreserklärung zu berichtigen oder aber gebündelt in der Voranmeldung für Dezember zu korrigieren, ist abzuraten. Vielmehr sollte jede Voranmeldung umgehend berichtigt werden.
Unternehmen müssen deshalb die Erklärungsprozesse klar strukturieren, dokumentieren und kontrollieren. Die Verantwortungsketten zwischen Geschäftsleitung, interner Buchhaltung und Steuerabteilung müssen eindeutig definiert sein. Schließlich gewinnt die Abgrenzung zwischen einer einheitlichen Anweisung und mehreren getrennten Weisungen erheblich an Bedeutung. Unternehmen müssen ihre internen Arbeitsabläufe so strukturieren, dass klar erkennbar ist, ob eine zusammengefasste Weisung für unterschiedliche Zeiträume erteilt wurde oder ob für jeden Voranmeldungszeitraum eine eigenständige Vorgabe erfolgt ist. Diese Unterscheidung kann künftig maßgeblich dafür sein, ob mehrere Taten in Tateinheit oder in Tatmehrheit stehen. Daher sind eine präzise Prozessbeschreibung und die sorgfältige Dokumentation der internen Abläufe im Rahmen eines Tax-Compliance-Management-Systems und einer Verfahrensdokumentation wesentliche Voraussetzungen, um im Fall einer steuerstrafrechtlichen Prüfung den tatsächlichen Geschehensablauf schlüssig darstellen zu können.
Da der BGH die Möglichkeit zur Konsumtion der Voranmeldungen durch die Jahreserklärung deutlich einschränkt, wird der Prüfungsdruck auf die laufenden Perioden erhöht. Unrichtige oder verspätete Voranmeldungen können künftig selbst dann eigenständig sanktioniert werden, wenn später auch eine unrichtige Jahreserklärung abgegeben wurde. Dies bedeutet, dass selbst geringfügige Fehler bei einzelnen Voranmeldungen zu einem kumulativen strafrechtlichen Risiko führen können. Unternehmen müssen daher ihre internen Kontrollsysteme auf die zeitnahe und vollständige Erfassung der relevanten Vorgänge ausrichten und die Plausibilität der zu deklarierenden Werte fortlaufend überprüfen. Hilfreich können hier automatisierte Kontrollen über digitale Tools sein.
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