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Der Beschluss, in welchem der BFH den EuGH fragte, ob Innenleistungen innerhalb der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft steuerbar sind, war ein Paukenschlag. Wäre der EuGH von der Steuerbarkeit ausgegangen, hätte die Organschaft ihren Sinn verloren. Doch der Generalanwalt am EuGH Rantos beruhigte mit seinem Schlussantrag in dem Verfahren die Nerven vieler Steuerpflichtiger vorläufig. Sehr zeitnah hat sich jetzt der EuGH selbst in seinem Urteil dem Generalanwalt angeschlossen. Auch er hält Innenleistungen für nicht steuerbar. Es bleibt zu hoffen, dass der BFH diese Sichtweise nunmehr ohne Wenn und Aber ebenfalls übernimmt.
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Der EuGH hat sich in der Rechtssache Adient (C-533/22) erneut mit den Kriterien zur Bestimmung fester Niederlassungen beschäftigt. Im Kern ging es (wieder) um die Klärung der Frage, ob und wann eine Konzerngesellschaft als feste Niederlassung einer anderen Konzerngesellschaft zu betrachten ist. Die Ausführungen des EuGH sind erfreulich klar und sollten Unternehmen bei der Identifizierung fester Niederlassungen in Konzernstrukturen helfen können.
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Vor dem Hintergrund der Neuregelung des § 2b UStG geraten viele Körperschaften des öffentlichen Rechts schneller und häufiger in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer. Damit geht auch oft die Berechtigung zum Vorsteuerabzug einher. Es ist gut und wichtig, dass die Finanzverwaltung den Rechtsanwendern nunmehr in einem BMF-Schreiben administrative Erleichterung für den Vorsteuerabzug und die Vorsteuerberichtigung an die Hand gibt.
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