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Erfreulicherweise sieht das geplante Jahressteuergesetz 2024 eine Neufassung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen vor. § 4 Nr. 21 UStG wird von Grund auf neu gestaltet. Dies ist nach den gescheiterten Reformbemühungen im Rahmen der Jahressteuergesetze 2013 und 2019 auch überfällig. Das Bescheinigungsverfahren soll nun abgeschafft und die Regelung an das Unionsrecht sowie an die ergangene EuGH-Rechtsprechung angepasst werden. Alle Anbieter von Bildungsleistungen sind angehalten, ihren Leistungskatalog im Lichte der geplanten Neuregelung zu überprüfen.
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Gemäß dem Referentenentwurf des JStG 2024 sollen Veranstaltungsleistungen nicht mehr am Veranstaltungsort zu besteuern sein, wenn die Teilnahme nur virtuell erfolgt. Im Fall einer virtuellen Teilnahme soll sich der Ort der Leistung nach dem Sitz (B2B-Fall) bzw. dem Ansässigkeits-, Wohn- oder gewöhnlichen Aufenthaltsort (B2C-Fall) des Teilnehmers richten. Darauf müssen sich Veranstalter einrichten und die notwendigen Informationen bei den Teilnehmern erfragen.
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Die Nichtanwendungsfrist für die Neuregelung der Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand wird zum dritten Mal um weitere zwei Jahre verlängert. Dadurch ergibt sich ein komfortabler Übergangszeitraum von elf Jahren für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Erfreulich ist zudem, dass im geplanten Jahressteuergesetz 2024 die Steuerbefreiung von Bildungsleistungen komplett neu geregelt wird und auch der Sport bei den Steuerbefreiungen eine Aufwertung erfährt.
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