In Deutschland gilt ab 1. Januar 2025 eine E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze zwischen im Inland ansässigen Unternehmen. Gestern, rund zweieinhalb Monate vor der Einführung der E-Rechnungspflicht, wurde nun ein entsprechendes BMF-Schreiben veröffentlicht. Im Vergleich zum Entwurf, der im Juni 2024 erschienen war, enthält das neue BMF-Schreiben weitere Klarstellungen.
Die Lieferung von Strom durch den Vermieter kann unter bestimmten Voraussetzungen eine selbständige, steuerpflichtige Leistung sein. Als solche berechtigt sie den Lieferer von Mieterstrom zum vollen Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen, die in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Stromlieferung stehen. Der BFH macht in seinem am 26.09.2024 veröffentlichten Urteil deutlich, unter welchen konkreten Voraussetzungen eine selbständige steuerpflichtige Leistung vorliegt, und weicht dabei explizit von der Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 4.12.1 Abs. 5 S. 3 UStAE) ab.
Nicht jeder Zuschuss ist steuerpflichtig. Und nicht jeder echte Zuschuss mindert den Vorsteuerabzug. Das BFH-Urteil vom 17.04.2024 (XI R 13/21) markiert hierfür einen Meilenstein. Zudem sendet der BFH eine klare Botschaft: Landeszuschüsse an den kommunalen ÖPNV unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine erfreuliche Nachricht für den gesamten ÖPNV in Deutschland.
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