Der BFH gibt dem EuGH die Möglichkeit, das nationale Aufteilungsgebot für Beherbergungsumsätze zu Fall zu bringen. Damit könnte das Durchhaltevermögen der Hotelbranche bald belohnt werden. Betroffene Unternehmen sollten Vorkehrungen treffen, um ggf. rückwirkend von einer Rechtsänderung zu profitieren.
Kein Vergnügen bleibt unversteuert. Das gilt auch für die anstehende Fußball-EM 2024. Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit der Fußball-EM müssen umsatzsteuerlich zutreffend eingeordnet werden, damit das erhoffte Sommermärchen in Deutschland nicht zum Umsatzsteuer-Albtraum wird.
Praxisrelevante und positive Entwicklungen: In Anlehnung an die aktuelle EuGH- und BFH-Rechtsprechung äußert sich die Finanzverwaltung in ihrem Schreiben vom 17.05.2024 sowohl zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen als auch zur Dokumentation sowie der Dokumentationsfrist der Zuordnungsentscheidung. Demnach können der Finanzbehörde notfalls auch noch nach Ablauf der Dokumentationsfrist (Regelabgabefrist für Steuererklärungen) innerhalb dieser vorliegende nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte mitgeteilt werden. Grundsätzlich bleibt es jedoch bei der klaren Empfehlung: Die Zuordnungsentscheidung sollte innerhalb der Frist schriftlich gegenüber der Finanzverwaltung dokumentiert werden.
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