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Nach dem EuGH unterliegen Verlustausgleichszahlungen zum ÖPNV nicht der Umsatzsteuer. Der EuGH bestätigt damit auch die Linie des BFH, wonach solche Zuschüsse nicht generell der Umsatzsteuer unterliegen. Das besondere Zuckerl: Der Vorsteuerabzug wird durch die Ausgleichszahlung ebenso wenig beeinträchtigt. Damit haben wir wieder etwas mehr Rechtssicherheit und Klarheit beim Thema Zuschüsse.
Der Bundesfinanzhof (BFH) und die Finanzgerichte haben seit Anfang des Jahres wichtige Entscheidungen im Energiesteuer- und Stromsteuerrecht getroffen, die praktische Konsequenzen für die betroffenen Unternehmen haben könnten. Insbesondere sind Fragen rund um den Versorgerstatus nach wie vor relevant. Der BFH hat sich mit dem Versorgerstatus von Großanlagenbetreibern befasst und das FG Mecklenburg-Vorpommern mit dem Versorgerstatus in Mietverhältnissen. Im Energiesteuerrecht äußerte sich das FG Hamburg zu der Steuerschuldnerschaft des zugelassenen Einlagerers.
Die Zentralregulierung mit ihren zahlreichen Leistungsbeziehungen unterlag im Jahr 2014 einer weitreichenden Rechtsprechungsänderung. Das jetzt ergangene Urteil des BFH wurde mit großer Spannung erwartet, weil es die Uhr hätte zurückdrehen können. So hatte das Finanzgericht geurteilt. Doch der BFH bestätigt seine mittlerweile gefestigte Linie. Dies schafft einerseits rechtliche Klarheit, kann andererseits aber auch dringende Anpassungen erforderlich machen. Zentralregulierer, die die Rechtsprechungsänderung nicht umgesetzt haben, weil sie sie als für ihren Fall nicht anwendbar sahen, mindern noch immer – ggf. zu Unrecht – ihre Umsatzsteuer. Sie müssen unverzüglich die umsatzsteuerliche Behandlung ihrer Leistungsbeziehungen überprüfen und womöglich die Abrechnungen anpassen.
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