In der Vergangenheit hatte der EuGH bereits darüber entschieden, welche materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Beförderungsleistungen an Gegenständen der Einfuhr gelten. Danach müssen die Beförderungskosten in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr berücksichtigt worden sein. In der nunmehr veröffentlichten Entscheidung geht es um die formell-rechtlichen Voraussetzungen. Muss er die konkreten nationalen Nachweisanforderungen in jedem Fall erfüllen oder genügt schon der Nachweis, dass die Waren in das Verfahren zur Überlassung in den freien Verkehr überführt wurden (Nachweis durch die MRN)?
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