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Die Zentralregulierung mit ihren zahlreichen Leistungsbeziehungen unterlag im Jahr 2014 einer weitreichenden Rechtsprechungsänderung. Das jetzt ergangene Urteil des BFH wurde mit großer Spannung erwartet, weil es die Uhr hätte zurückdrehen können. So hatte das Finanzgericht geurteilt. Doch der BFH bestätigt seine mittlerweile gefestigte Linie. Dies schafft einerseits rechtliche Klarheit, kann andererseits aber auch dringende Anpassungen erforderlich machen. Zentralregulierer, die die Rechtsprechungsänderung nicht umgesetzt haben, weil sie sie als für ihren Fall nicht anwendbar sahen, mindern noch immer – ggf. zu Unrecht – ihre Umsatzsteuer. Sie müssen unverzüglich die umsatzsteuerliche Behandlung ihrer Leistungsbeziehungen überprüfen und womöglich die Abrechnungen anpassen.
Zu viel entrichtete Einfuhrabgaben werden in der Regel (wenn überhaupt) nach einem entsprechenden Antrag erstattet. Die Zollbehörden sind aber auch von Amts wegen – also ohne Antrag – zur Prüfung der Voraussetzungen für die Erstattung verpflichtet. Diese Auffassung vertrat der Generalanwalt beim EuGH kürzlich und legte die Voraussetzungen dar, unter denen seiner Meinung nach die Prüfung von Amts wegen erfolgen muss. Die anstehende Entscheidung des EuGH wird Auswirkungen auf die Reichweite dieser Verpflichtung haben.
Seit vielen Jahren kämpfen Privatkliniken um die Steuerfreiheit ihrer Umsätze. Zahlreiche Betriebsprüfungen stecken fest, da die Voraussetzungen der Steuerfreiheit höchst umstritten sind. Ein Urteil des BFH zeigt eine mögliche Kompromisslösung auf: Der von der Privatklinik erbrachte Anteil „Heilbehandlung“ könnte steuerfrei und der Anteil „Aufenthalt“ steuerpflichtig sein. Diese Aufteilung bedingt aber, dass im Einzelfall beide Bestandteile je eine Leistung darstellen. Wird eine solche Lösung als nicht möglich angesehen, bleibt es dabei: 100 % steuerfrei oder 100 % steuerpflichtig.
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