Der EuGH hat am 31.01.2013 zwei weitere Urteile zur Frage des Gutglaubensschutzes beim Vorsteuerabzug gefällt. Der Leistungsempfänger hat danach grds. auch dann ein Recht zum Vorsteuerabzug, wenn die Finanzbehörde davon ausgeht, dass der Leistende einen Umsatz tatsächlich nicht bewirkt hat. Will die Finanzbehörde den Vorsteuerabzug versagen, muss sie auch in solchen Fällen nachweisen, dass der Leistungsempfänger von einem Umsatzsteuerbetrug wusste oder wissen musste.
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