Der BFH hatte in 2016 erstmalig in zwei Verfahren zu entscheiden, wie Lieferungen über Konsignationslager zu behandeln sind. Das BMF übernimmt nun diese Urteile in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Die undifferenzierte Sichtweise der Verfügung der OFD Frankfurt/Main ist damit passé. Unternehmen, ob nun Lieferant oder Abnehmer, die nicht bereits nach Veröffentlichung der BFH-Urteile aktiv geworden sind, sollten nun prüfen, ob die Lieferungen über Konsignationslager oder andere Auslieferungslager korrekt abgewickelt werden. Das gilt sowohl für Belieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten als auch aus Drittländern und selbst für innerdeutsche Vorgänge. Für eine ggf. notwendige Umstellung ist eine Nichtbeanstandungsfrist bis 31.12.2017 vorgesehen.
mehr