Direkt zum Inhalt
  • KMLZ
  • »
  • News
  • » Finanzgericht Hamburg: Umsatzsteuerliche Behandlung von sog. In-App-Käufen
    Finanzgericht Hamburg: Umsatzsteuerliche Behandlung von sog. In-App-Käufen
    Umsatzsteuer Newsletter 25/2020

    1 Sachverhalt

    Das Finanzgericht Hamburg hatte in seinem Urteil vom 25.02.2020 (Az. 6 K 111/18) darüber zu entscheiden, wer bei In-App-Käufen in den Streitjahren 2012 bis 2014 der umsatzsteuerrechtliche Leistungserbringer gegenüber dem Endkunden ist, der App-Entwickler oder der App-Store-Betreiber. Die Endkunden konnten die Spiele-App kostenfrei über einen App-Store auf ihr Endgerät herunterladen. Der Betreiber des App-Stores zeigte die vom App-Entwickler hochgeladene App im Namen des App-Entwicklers an. Teilweise waren im App-Store der volle Name und die Rechtsform des App-Entwicklers, teilweise aber auch nur Bezeichnungen ohne Rechtsform angegeben. 
     


    Innerhalb der Spiele-App hatte der Endkunde dann die Möglichkeit, kostenpflichtige In-App-Käufe zu tätigen. In der Spiele-App öffnete sich ein Pop-up-Fenster. Dieses war mit dem Logo des App-Stores versehen, ohne dass der App-Entwickler erwähnt wurde. Die Kaufabwicklung erfolgte über den App-Store unter Nutzung der dort hinterlegten Zahlungsmethode. Der Betreiber des App-Stores war autorisiert, das jeweilige Entgelt für die In-App-Käufe beim Endkunden einzuziehen. Im Anschluss leitete der Betreiber des App-Stores das vereinnahmte Entgelt abzüglich einer Provision in Höhe von 30% weiter an den App-Entwickler. 

     

    2 Entscheidung des Gerichts

    Das Finanzgericht bejaht für die Streitjahre 2012 bis 2014 eine Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11 UStG und rechnet den Endkundenumsatz dem Betreiber des App-Stores zu. Zur Begründung verweist es auf die sog. Ladenrecht-sprechung. Das Finanzgericht argumentiert, dass vertragliche Beziehungen zwischen dem Betreiber des App-Stores und dem Endkunden bestehen. Hierfür spricht auch, dass der Betreiber des App-Stores die Entgelte für die App-Entwickler einzieht. Das Finanzgericht führt aus, dass der Betreiber des App-Stores den Endkunden im Fall eines In-App-Kaufs nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass die Leistung vom App-Entwickler oder in dessen Namen erbracht wird. Tatsächlich wurde der App-Entwickler im Rahmen der In-App-Käufe nicht erwähnt. Infolgedessen kommt das Finanzgericht Hamburg zu dem Ergebnis, dass der Betreiber des App-Stores bei den streitgegenständlichen In-App-Käufen in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet war (§ 3 Abs. 11 UStG) und dabei im eigenen Namen handelte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Hierzu ist die Revision beim BFH unter Az.: XI R10/20 anhängig.

     

    3 Kritik

    Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von In-App-Käufen über App-Stores kommt es entscheidend darauf an, wer Leistender in Bezug auf den Endkundenumsatz ist. Dies kann grundsätzlich der App-Entwickler oder der Betreiber des App-Stores sein. Dabei ist zunächst die in den Streitjahren bestehende Rechtslage (bis 31.12.2014) zu beachten. Das Finanzgericht argumentiert mit Verweis auf die Ladenrechtsprechung, dass der Endkundenumsatz dem Betreiber des App-Stores zuzurechnen ist. Man könnte jedoch auch gegen die Anwendung der Ladenrechtsprechung und für die Zurechnung des Endkundenumsatzes zum App-Entwickler argumentieren. Denn ein App-Store ist grundsätzlich nicht mit einem Ladengeschäft vergleichbar. Vielmehr ähnelt ein App-Store einem Online-Marktplatz, auf welchem Produkte sowohl des Marktplatzbetreibers als auch von Drittanbietern angeboten werden. Es ist dem durchschnittlichen Endkunden auch bewusst, dass die jeweiligen Apps grundsätzlich nicht von dem App-Store selbst, sondern von einem Drittanbieter entwickelt und von diesem in dem jeweiligen App-Store angeboten werden. 

    Im Gegensatz zur Rechtslage in den Streitjahren ist die heutige Rechtslage weitaus klarer. Mit Wirkung zum 01.01.2015 führte der nationale Gesetzgeber eine neue Regelung in § 3 Abs. 11a UStG ein, wonach grundsätzlich für alle Endkun-denumsätze über Plattformen wie App-Stores eine Dienstleistungskommission fingiert wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der eingeschaltete Unternehmer die Abrechnung gegenüber dem Endkunden autorisiert (§ 3 Abs. 11a S. 4 Nr. 1 UStG). Dann ist der Endkundenumsatz dem Betreiber des App-Stores zuzurechnen, ohne dass es auf weitere Voraussetzungen wie z. B. die vertraglichen Vereinbarungen oder das Handeln im eigenen Namen ankäme.

    Ansprechpartner
    Partner
    Rechtsanwalt
    Erfahren Sie mehr zum Thema
    We are professional and reliable provider since we offer customers the most powerful and beautiful themes. Besides, we always catch the latest technology and adapt to follow world’s new trends to deliver the best themes to the market.

    Contact info

    We are the leaders in the building industries and factories. We're word wide. We never give up on the challenges.

    VAT ID Check
    Kontakt