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    EuG entscheidet über Steuerbarkeit von Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen
    Umsatzsteuer Newsletter 11/2026

    1    Hintergrund

    Schadensersatz und Umsatzsteuer haben unterschiedliche Zielrichtungen: Mithilfe des Schadensersatzes soll der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt (Naturalrestitution) oder – wenn dies nicht möglich ist – zumindest der erlittene Nachteil ausgeglichen werden (Kompensation). Die Umsatzsteuer dagegen fällt an, wenn ein Entgelt für eine Leistung gezahlt wird. In Schadensersatzfällen treffen beide Zielrichtungen aufeinander, sodass sich allgemein die Frage stellt, ob und inwieweit der Nachteil des Geschädigten (auch) zu einem Vorteil des Schädigers im Sinne eines Leistungsbezugs geführt hat.

    In einer aktuellen Entscheidung musste das EuG darüber befinden, ob die unerlaubte Nutzung eines geschützten Werks dem Nutzer einen verbrauchbaren Vorteil verschafft und damit als „Dienstleistung gegen Entgelt“ zu qualifizieren ist. Nach deutscher Praxis werden Entschädigungen aufgrund der Verletzung von Urheberrechten bislang als „echter“ (nicht steuerbarer) Schadensersatz behandelt. Der für das Schadensersatzrecht zuständige BGH und das für die Umsatzsteuer zuständige BMF vertreten übereinstimmend die Auffassung, dass Schadensersatzzahlungen – auch bei Berechnung nach der sog. Lizenzanalogie – nicht der Umsatzsteuer unterfallen. Das EuG tritt dieser Sichtweise nun mit Urteil vom 11.02.2026 (Rs. T-643/24 – Credidam) entgegen.

     

    2    Sachverhalt

    Credidam ist als rumänische Verwertungsgesellschaft für die kollektive Wahrnehmung von Urheber‑ und verwandten Schutzrechten zuständig. Die Beklagte, Betreiberin einer Urlaubspension, soll Tonträger und audiovisuelle Inhalte öffentlich wiedergegeben haben, ohne über eine erforderliche Lizenz zu verfügen. Nach den nationalen Verwertungsbedingungen schuldet der Nutzer bei unlizenzierter Verwendung das Dreifache der regulären Lizenzvergütung. Credidam errechnete einen Betrag einschließlich Umsatzsteuer und klagte auf Zahlung. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab. Credidam legte daraufhin Berufung ein. Das Berufungsgericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuG die Frage vor, ob die Vergütung – einschließlich Aufschlags – der Umsatzsteuer unterliegt.

     

    3    Entscheidung des EuG

    Das EuG beurteilt die Vergütung als steuerbares Entgelt. Die unerlaubte öffentliche Wiedergabe eines geschützten Werks führt nach Auffassung des Gerichts zu einem Leistungsbezug: Der Nutzer verschaffe sich durch die Nutzung einen verbrauchbaren Vorteil. Es komme nicht darauf an, ob der Rechteinhaber die Nutzung genehmigt oder ihr widersprechen kann. Der mehrwertsteuerrechtliche Neutralitätsgrundsatz verbiete eine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Nutzungen. Maßgeblich sei allein, dass der Nutzer das geschützte Werk tatsächlich genutzt hat und das nationale Recht dafür einen Vergütungsanspruch vorsieht. Die Verwertungsgesellschaft handle bei der Einziehung der Vergütung im Namen und auf Rechnung der Rechteinhaber. Der Aufschlag ist nach Auffassung des EuG ebenfalls Teil der Bemessungsgrundlage. Entscheidend sei nur der subjektive Wert der tatsächlich geschuldeten Gegenleistung, nicht die zivilrechtliche Qualifikation als Schadensersatz oder gar als Sanktion. Der gesamte gesetzlich festgelegte Betrag sei daher Entgelt im umsatzsteuerlichen Sinne.

     

    4    Auswirkungen auf die Praxis

    Die Entscheidung fügt sich in die bisherige Rechtsprechung des EuGH zur steuerlichen Behandlung von Schadensersatzkonstellationen ein. Maßgeblich soll nur sein, ob der Zahlende einen verbrauchbaren Vorteil erlangt hat. Der Umsatzsteuerpflicht stehe dabei nicht entgegen, dass keine vertragliche Beziehung vorliegt oder dass die Zahlung kraft Gesetzes geschuldet wird. Entscheidend sei allein, dass der Schädiger eine faktische Nutzungsmöglichkeit erlangt hat und hierfür etwas zahlen muss.

    Für Fälle der Verletzung von Urheber  und verwandten Schutzrechten dürfte dies ein grundlegendes Umdenken der in Deutschland herrschenden Meinung bedeuten (vgl. dazu auch BMF-Schreiben vom 01.10.2021). Das klassische Verständnis einer steuerbaren Leistung als bewusste und willentliche Handlung wird vom EuG nicht geteilt. EuGH und EuG halten einen Leistungswillen offensichtlich nicht für erforderlich. Deshalb kann auch eine erschlichene oder gar erzwungene Leistungserbringung steuerbar sein. Damit widerspricht die Entscheidung der bisherigen deutschen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung.

    Die bisherige (teils großzügige) Sichtweise der deutschen Finanzverwaltung steht auf dem Spiel. Die Finanzverwaltung wird die bisherige Kasuistik und Unterscheidung in echten und unechten Schadensersatz kritisch hinterfragen müssen. Die Breitenwirkung der neuen Rechtsprechung ist noch nicht absehbar. Die Praxis braucht aber Sicherheit. Der Geschädigte muss wissen, ob er aus dem Schadensersatz die Umsatzsteuer herausrechnen oder diese aufschlagen muss. Dieser Punkt ist bereits bei Bemessung der Schadenshöhe zu berücksichtigen.

    Die Finanzverwaltung muss nun überlegen, ob und wie sie das Urteil umsetzen wird. Solange der UStAE bzw. das o.g. BMF-Schreiben nicht geändert sind, dürfen Rechteinhaber bzw. Geschädigte auf die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung vertrauen. Die Praxis tut jedoch gut daran, sich frühzeitig auf die neue Linie der Rechtsprechung einzustellen. 

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