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    Bonusabrechnungen im Visier der Insolvenzverwalter
    Umsatzsteuer Newsletter 12/2018

    Kaufmännische Gutschriften sind keine Gutschriften i. S. d. Umsatzsteuerrechts und deshalb keine Rechnungen. Das galt einmal. Das FG Baden-Württemberg hat nun entschieden, dass auch kaufmännische Gutschriften Rechnungen nach § 14c Abs. 2 UStG sein können.

     

    1.    Sachverhalt

    Kläger ist der Insolvenzverwalter eines Unternehmers (U). Dieser schloss mit seinem Lieferanten (L) für das Jahr 2006 einen Konditionsvertrag. Die Abrechnung der Konditionen erfolgte durch U. Dieser erteilte seinem Lieferanten L monatlich als „Belastungen“ bezeichnete Abrechnungen sowie eine Jahresendabrechnung über „WKZ“ (Werbungskostenzuschuss). Darin berechnete U für die einzelnen Konditionen die Zahlbeträge, wobei er den Umsatzsteueranteil gesondert auswies. U erklärte die Nettobeträge als steuerpflichtige Umsätze und zahlte die ausgewiesene Steuer an das Finanzamt. Lieferant L machte diese als Vorsteuer geltend.

    Tatsächlich waren die Konditionen nur zum Teil Entgelt für Werbeleistungen des U an Lieferant L. Im Übrigen lagen Entgeltminderungen vor. Entsprechend kürzte das Finanzamt des Lieferanten L dessen Vorsteuerabzug. Darüber hinaus wertete das Finanzamt des L den Steuerausweis des U für die Entgeltminderungen als Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG. Das Finanzamt des U sah die Angelegenheit entspannter. Aus den Gesamtumständen sei erkennbar, dass U nicht über angebliche Leistungen habe abrechnen wollen. Die Abrechnungen seien kaufmännische Gutschriften. U und Lieferant L hätten die Konditionen zum Teil umsatzsteuerlich nur falsch behandelt. Statt steuerpflichtiger Umsätze hätte U Vorsteuerkorrekturen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG erklären müssen. Maßgeblich sei der Besteuerungszeitraum der Zahlung, 2016. Dieser sei festsetzungsverjährt.

    U stornierte im Jahr 2016 die Abrechnungen hinsichtlich der Entgeltminderungen. Mit der Klage begehrt der Kläger als Insolvenzverwalter des U die Zustimmung dessen Finanzamts zur Berichtigung des nach Erachten des Insolvenzverwalters unberechtigten Steuerausweises. Maßgeblich sei der Besteuerungszeitraum 2016.

     

    2.    Entscheidung

    Das FG folgte dem Kläger und verurteilte das Finanzamt dazu, die begehrte Zustimmung zur Berichtigung der Steuer zu erteilen. Soweit die Konditionen Entgeltminderungen seien, stellen die „Belastungen“ Rechnungen nach § 14c Abs. 2 UStG dar. Eine Rechnung in diesem Sinne liege bereits dann vor, wenn das Dokument Angaben zu Rechnungsaussteller und Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie einen gesonderten Steuerausweis enthält.

    Nach Auffassung des FG erfüllen die „Belastungen“ die oben genannten Anforderungen. Insbesondere sei die Bezeichnung „WKZ gemäß Vereinbarung“ eine hinreichende Leistungsbeschreibung. Sie erwecke den Anschein, U habe Werbeleistungen erbracht. Auch der gesonderte Steuerausweis sei ein Indiz dafür, dass über eine (vorgebliche) Leistung abgerechnet werde. Die fehlende Bezeichnung als Rechnung sei unerheblich.

     

    3.    Folgen für die Praxis

    Für den Kläger scheint das Urteil vorteilhaft. Der Insolvenzverwalter wandelte einen Deklarationsfehler in der Vergangenheit in einen Erstattungsanspruch in der Gegenwart.

    Für alle anderen Unternehmer begründet das Urteil vor allem Rechtsunsicherheit. Das FG legt den Rechnungsbegriff des § 14c Abs. 2 UStG sehr weit aus. Insbesondere lässt es den eher konturschwachen Begriff „WKZ“ als Leistungsbeschreibung genügen. Bisher konnten WKZ Entgelt oder Entgeltminderung sein (vgl. Abschn. 10.3 Abs. 2 Satz 4 UStAE sowie die BFH-Rechtsprechung, zuletzt Urt. v. 07.03.1995, XI R 72/93 Rn. 14). Auch die Wertung des Steuerausweises als Indiz für die Abrechnung einer Leistung rückt eine Vielzahl von Buchhaltungsbelegen in die Nähe eines unberechtigten Steuerausweises.

    Das Urteil legt aber auch gnadenlos die umsatzsteuerlichen Herausforderungen von Vertriebs- und Einkaufsverträgen sowie die Probleme bei deren Durchführung offen. Vertrieb und Einkauf agieren oft weit weg von Finanzbuchhaltung und Steuerabteilung, bestimmen aber in erheblichem Maße die umsatzsteuerliche Behandlung von Geschäftsvorfällen.

    Insbesondere Insolvenzverwalter werden vergleichbare Konstellationen prüfen müssen. Sie sind gesetzlich verpflichtet, Erstattungsansprüche geltend zu machen. Schwieriger ist die Situation für Geschäftsführer. Auch sie müssen Ansprüche der Gesellschaft einfordern. Es ist allerdings Vorsicht geboten. Einem Erstattungsanspruch wegen berichtigter Steuern stehen schnell Nachzahlungsbeträge und Zinsen aus bisher unbeachtlichen Abrechnungsbelegen entgegen.

    Unternehmer sollten Abrechnungsbelege und kaufmännische Gutschriften auf ihre umsatzsteuerliche Relevanz prüfen. Bei Nichtrechnungen ist ein Hinweis zu empfehlen, dass es sich nicht um Rechnungen i. S. d. UStG handelt. Konditionsverträge sollten unter Einbindung der Steuerabteilung geschlossen und auch durchgeführt werden. Umsatzsteuerklauseln (auch kurze) helfen, die verschiedenen Konditionen von Beginn an zutreffend zu behandeln. So bleibt ein gutes Geschäft auch im Nachhinein ein gutes Geschäft und wird nicht von der Umsatzsteuer ins Gegenteil verkehrt.

    Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist unter dem Az. XI R 5/18 beim BFH anhängig.

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