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    BMF erweitert Steuerbefreiung für Seeschifffahrt und Luftfahrt
    Umsatzsteuer Newsletter 36/2017

    1. Hintergrund

    Bisher galt die Steuerbefreiung nach § 8 UStG nur für Leistungen, die unmittelbar an Betreiber von Seeschiffen oder internationale Luftverkehrsunternehmen erbracht werden. Vorstufenumsätze waren nicht begünstigt. Mit Urteil vom 04.05.2017 (Rs. C-33/16 – A) erweiterte der EuGH für bestimmte Fälle die Steuerbefreiung auf Vorstufenumsätze. Dies gilt für Leistungen, deren begünstigte Verwendung ihrem Wesen nach sicher ist. Außerdem muss die Steuerbefreiung ohne Kontroll- und Überwachungsmechanismen zutreffend anwendbar sein.

     

    2. Umsetzung durch das BMF

    Das BMF übernimmt mit seinem Schreiben vom 06.10.2017 die Rechtsprechung des EuGH, konkretisiert sie für die Praxis jedoch nicht. Die Steuerbefreiung greift, wenn die begünstigte Verwendung im Zeitpunkt der Leistung feststeht. Die Entbehrlichkeit von Kontrollmechanismen gilt dabei nur für die Finanzverwaltung. Der Steuerpflichtige muss die Voraussetzungen wie bisher buchmäßig nachweisen (vgl. Abschn. 8.3 UStAE).

     

    3. Auswirkungen auf die Praxis

    Die beiden Branchen müssen nun prüfen, ob bezogene oder erbrachte Leistungen unter die erweiterte Steuerbefreiung fallen. Denn die Steuerbefreiung nach § 8 UStG ist kein Wahlrecht. Weist der Leistende unzutreffend keine Steuer aus, verkürzt er seine Steuerschuld. Es drohen Nachzahlungen einschließlich Verzinsung, im schlimmsten Fall Strafen. Weist der Leistende unzutreffend Steuer aus, schuldet er diese nach § 14c Abs. 1 UStG. Der Leistungsempfänger darf diese Steuer jedoch nicht als Vorsteuer abziehen. Nur bis zum 31.12.2017 gilt eine Nichtbeanstandungsregelung.

    Ein Vorstufenumsatz ist – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – steuerfrei, wenn er erkennbar für die Seeschifffahrt oder die internationale Luftfahrt verwendet werden wird. Dies gilt z. B. für innerhalb einer Leistungskette erbrachte inhaltsgleiche Dienstleistungen. Lieferungen sind dann begünstigt, wenn der Gegenstand sicher in ein bestimmtes Endprodukt eingeht (z. B. Flugzeug für ein internationales Luftverkehrsunternehmen). Maßgeblich ist die Erkennbarkeit der Verwendung im Leistungszeitpunkt. Davon unabhängig, sollte die Verwendung dokumentiert werden.

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