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    Blick ins Ausland
    Umsatzsteuer Newsletter 28/2015

    1. Frankreich

    Ab 1. Dezember 2015 ist das elektronische Lastschriftverfahren verpflichtend. Dies gilt für alle Unternehmer, die in Frankreich umsatzsteuerlich registriert sind und ein Bankkonto bei einer ausländischen Bank eines Landes unterhalten, das die SEPA-B2B-Zahlungsmethode akzeptiert. Im Wesentlichen sind dies alle 28 EU-Mitgliedstaaten sowie die Schweiz, Monaco, Liechtenstein, Norwegen und Island.

    Die Lieferschwelle für Versandhandelslieferungen wird zum 1. Januar 2016 von EUR 100.000 auf EUR 35.000 gesenkt.

     

    2. Italien

    Die für den 1. Januar 2016 angekündigte Erhöhung des Regelsteuersatzes von 22 % auf 24 % sowie des ermäßigten Steuersatzes von 10 % auf 12 % erfolgt nicht wie geplant. Die Erhöhung der Steuersätze wurde auf den 1. Januar 2017 verschoben. Der Regelsteuersatz soll dann 24 % und der ermäßigte Steuersatz 13 % betragen. Eine weitere Erhöhung des Regelsteuersatzes auf 25 % ist zum 1. Januar 2018 geplant.

     

    3. Ungarn

    Ab 1. Januar 2016 gelten erweiterte Anforderungen an Fakturierungsprogramme. Diese müssen eine Datenexport-Funktion enthalten. Rechnungsinformationen müssen im XML Format für einen ausgewählten Zeitraum oder einen ausgewählten Rechnungsnummernbereich ausgegeben werden können. Der Datenexport muss für alle ab dem 1. Januar 2016 ausgestellten Rechnungsdokumente möglich sein.

     

    4. Slowakei

    In der Slowakei werden die Strafzuschläge für die Nachbemessung von Steuern im Rahmen einer Betriebsprüfung oder einer Selbstanzeige erhöht. Anstelle der pauschalierten Strafzuschläge auf den gesamten Nachzahlungsbetrag werden Strafzuschläge auf Nachzahlungen ab dem 1. Januar 2016 auf jährlicher Basis erhoben. Im Falle einer Nachzahlung aufgrund einer Betriebsprüfung beträgt der jährliche Strafzuschlag künftig das Dreifache des EZB-Leitzinses (max. 10 %). Im Falle einer strafbefreienden Selbstanzeige reduziert sich der Strafzuschlag auf das 1,5 Fache des EZB-Leitzinses (mind. 3 %). Eine Selbstanzeige wird künftig auch innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen nach Beginn einer Betriebsprüfung möglich sein.

    Das Reverse-Charge-Verfahren wird ab 1. Januar 2016 auf Warenlieferungen von nicht in der Slowakei ansässigen Unternehmen erweitert, wenn der Abnehmer ein in der Slowakei ansässiger Unternehmer ist.

     

    5. Rumänien

    In Rumänien wird zum 1. Januar 2016 das Reverse-Charge-Verfahren auf Lieferungen integrierter Schaltkreise erweitert. Dies gilt nur, wenn die integrierten Schaltkreise noch nicht in das Endprodukt verbaut wurden. Im Gegensatz zu den meisten europäischen Mitgliedstaaten wird es in Rumänien voraussichtlich keine Eingrenzung der Gegenstände anhand der Warentarifnummer geben. Detaillierte Beschreibungen der Gegenstände, für welche das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung finden wird, werden für Ende November erwartet.

    Der Regelsteuersatz wird zum 1. Januar 2016 von 24 % auf 20 % reduziert. Eine weitere Senkung auf 19 % ist zum 1. Januar 2017 geplant.

     

    6. Tschechien

    Neben den Umsatzsteuererklärungen müssen ab dem 1. Januar 2016 zusätzliche Kontrollerklärungen abgegeben werden. Die Kontrollerklärungen müssen für jede Rechnung folgende Angaben enthalten:

    • Rechnungsnummer

    • Bemessungsgrundlage

    • Umsatzsteuer

    • Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

    • Steuerentstehungszeitpunkt

    • Forderungsabschreibungen

    Die Kontrollerklärungen können nur elektronisch im XML Format übermittelt werden. Verspätet abgegebene Erklärungen oder Säumnisse in der Beantwortung von Rückfragen seitens der Finanzverwaltung können mit Bußgeldern von bis zu EUR 18.000 geahndet werden.

     

    7. Österreich

    Zum 1. Januar 2016 wird der reduzierte Steuersatz für folgende Umsätze von 10 % auf 13 % angehoben:

    • Flüge innerhalb von Österreich

    • künstlerische Aufführungen sowie Kinobesuche

    • Eintritte für Schwimm- und Thermalbäder

    • Lieferung einiger landwirtschaftlicher Produkte

    Zum 1. Mai 2016 wird der reduzierte Steuersatz für kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen ebenfalls auf 13 % angehoben.

     

    8. Norwegen

    Der reduzierte Steuersatz von 8 % wird zum 1. Januar 2016 auf 10 % angehoben. Von der Erhöhung des Steuersatzes werden Beförderungsleistungen sowie unterhaltende Leistungen wie beispielsweise die Lieferung von Kino- und Veranstaltungstickets sowie die Vergabe von TV-Lizenzen betroffen sein.

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    Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt (FH)

     
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