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    Blick ins Ausland
    Umsatzsteuer Newsletter 43/2017

    1.     Frankreich

    Der oberste Verwaltungsgerichtshof hat am 04.12.2017 entschieden, dass ein am 01.10.2012 eingereichter Vorsteuervergütungsantrag für das Jahr 2011 nicht aufgrund verspäteter Abgabe abgelehnt werden kann. Frankreich hat es nach Auffassung des Gerichts versäumt, gem. Art. 15 RL 2008/9/EG eine Ausschlussfrist gesetzlich festzuschreiben, wonach Vergütungsanträge seit 2010 bis spätestens 30.09. des Folgejahres über das Portal des Ansässigkeitslandes einzureichen sind. Somit ergibt sich eventuell die Möglichkeit, noch Vergütungsanträge für Altjahre einzureichen, für die die Abgabefrist bereits abgelaufen ist.

    Zudem weitet Frankreich die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung aus. Unternehmen, die Leistungen an Körperschaften des öffentlichen Rechts in Frankreich abrechnen, müssen über das von der französischen Regierung zur Verfügung gestellte Portal „Chorus Pro“ fakturieren.

    Ab dem 01.01.2018 gilt dies erstmals für mittelgroße Unternehmen, die weniger als 5.000 Angestellte haben und deren Umsatz unter EUR 150 Mio. liegt oder deren Bilanzsumme kleiner als EUR 200 Mio. ist.

    Zum 01.01.2019 wird die Verpflichtung ausgeweitet auf kleine Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Umsatz unter EUR 50 Mio. oder einer Bilanzsumme kleiner als EUR 43 Mio.

     

    2.     Italien

    Unternehmen sollten sich nochmals vor Augen führen, dass  in 2017 entstandene Vorsteuern spätestens in der zum 30.04.2018 fälligen Umsatzsteuer-Jahreserklärung gemeldet werden müssen. Das Recht zum Vorsteuerabzug entsteht grundsätzlich zum selben Zeitpunkt wie die Umsatzsteuer der zugrunde liegenden Leistung.

     

    3.     Kroatien

    In Kroatien sind Unternehmen verpflichtet, etwaige Korrekturen des abgelaufenen Jahres in der Umsatzsteuererklärung der letzten Periode (aktuell Dezember 2017) vorzunehmen. Das gilt für Korrekturen des Vorsteuerabzugs, nachzumeldende Vorsteuerbeträge, nachzumeldende Ausgangsumsätze sowie für Anpassungen des Steuersatzes.

    Ab 01.01.2018 braucht für ausgewählte Gegenstände, deren Wert HRK 1 Mio. übersteigt, keine Einfuhrumsatzsteuer mehr entrichtet zu werden. Die entstandene Einfuhrumsatzsteuer ist sodann lediglich in der jeweiligen Umsatzsteuererklärung betragsmäßig anzugeben, ohne dass sie bezahlt werden muss. Für die Anwendung dieses speziellen Anmeldeverfahrens ist die vorherige Genehmigung der Zollverwaltung erforderlich.

     

    4.     Norwegen

    Norwegen erhöht den ermäßigten Steuersatz von 10 % auf 12 % mit Wirkung zum 01.01.2018.

     

    5.     Polen

    In Polen konnte noch keine Einigung über die konkrete Umsetzung des Split-Payment-Systems erzieltwerden. Die für den 01.01.2018 geplante Einführungwurde daher auf den 01.07.2018 verschoben. Die Anwendung des Split-Payment-Systems in Polen soll nach wie vor freiwillig erfolgen. Die Entscheidung, ob der Rechnungsbetrag auf ein separates Steuerkonto des Leistenden eingezahlt wird, obliegt dabei dem Rechnungsempfänger.

     

    6.     Rumänien

    Am 13.12.2017 hat das rumänische Parlament dem Gesetz zur Durchführung des Split-Payment-Systems zugestimmt. Danach wird das Split-Payment-System zum 01.01.2018 in Kraft treten. Es betrifft nur folgende Unternehmen

    • Unternehmen, die zum 31.12.2017 fällige Steuerschulden noch nicht beglichen haben,

    • Unternehmen, die in 2018 fällige Steuerschulden nicht innerhalb von 60 Tagen begleichen,

    • in Rumänien ansässige Unternehmen, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

    Damit sollte das Split-Payment-System für nicht in Rumänien ansässige Unternehmen keine Anwendung finden, solange die fällige Umsatzsteuer fristgerecht entrichtet wird. Registrierte Unternehmen müssen jedoch darauf achten, ob in Rumänien ansässige Lieferanten vom Split-Payment-System betroffen sind. In diesen Fällen müssen eventuell in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge auf das separate Umsatzsteuerkonto des Leistenden bezahlt werden.

     

    7.     Ungarn

    In Ungarn wird zum 01.07.2018 die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Rechnungsinformationen in Kraft treten. Hierzu wurden weitere Details veröffentlicht. Unternehmer müssen sodann die Rechnungsinformationen innerhalb von 24 Stunden elektronisch an die Finanzbehörde übermitteln. Dies gilt für Rechnungen über in Ungarn steuerpflichtige Lieferungen, wenn der ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag HUF 100.000 übersteigt. Das bedeutet, dass steuerfreie Leistungen oder Leistungen, für welche das Reverse-Charge-Verfahren greift, nicht von der Regelung betroffen sein werden. Ebenso sind Rechnungen über Leistungen an Privatpersonen (B2C-Bereich) von der Regelung ausgenommen.

    Die Einführung des elektronischen Meldesystems betrifft alle in Ungarn registrierten Unternehmen. Der Einführung zum 01.07.2018 geht eine am 01.01.2018 beginnende Testphase voraus. In Ungarn registrierte Unternehmen können daran freiwillig teilnehmen.

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    Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt (FH)

     
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