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    Blick ins Ausland
    Umsatzsteuer Newsletter 33/2016

    1. Belgien

    Auf Druck der EU-Kommission sollen die Umsatzsteuervorauszahlungen für Quartalsmelder zu Beginn des Jahres 2017 abgeschafft werden. Eine endgültige Entscheidung hierzu ist im Lauf des ersten Quartals 2017 zu erwarten.

     

    2. Frankreich

    In Frankreich könnte es zur Erhöhung des Regelsteuersatzes von 20 % auf 22 % kommen. Der Favorit der bevorstehenden Präsidentschaftswahlen hat die Abschaffung der Vermögenssteuer und die Reduktion von Ertragsteuern versprochen. Diese Steuerentlastungen sollen durch eine Erhöhung des Umsatzsteuersatzes finanziert werden.

     

    3. Italien

    Ab dem 01.01.2017 müssen alle Unternehmer vierteljährliche Umsatzsteuererklärungen abgeben. Diese ersetzen die bisher einzureichende Jahreserklärung und sind jeweils zum Ende des auf das Quartal zweitfolgenden Monats fällig. Für die nicht fristgerechte Abgabe sind Strafen zwischen EUR 5.000 und EUR 50.000 vorgesehen. Die bisher geltenden Zahlungsfristen für die italienische Umsatzsteuerschuld bleiben jedoch weiterhin bestehen. Das heißtmonatliche Umsatzsteuerzahler müssen auch weiterhin bis zum 16. des Folgemonats die Umsatzsteuer an den Fiskus entrichten.

    Daneben sind vierteljährlich Spesometro-Erklärungen einzureichen. Darin müssen alle Daten gemeldet werden, die in den ausgestellten Ausgangsrechnungen und den empfangenen Eingangsrechnungen enthalten sind. Versandhändler können diese Meldepflicht vermeiden, indem sie die Form der Abrechnung ändern und anstatt einer handelsüblichen Rechnung eine einfache „Einkaufsquittung“ ausstellen.

    Die für den 01.01.2017 geplante Erhöhung des Regelsteuersatzes von 22 % auf 24 % wurde auf 2018 verschoben.

     

    4. Norwegen

    Norwegen wechselt zum 01.01.2017 bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer zur Abwicklung über das Veranlagungsverfahren. Bisher konnte nur der Vorsteuerabzug aus der Einfuhrumsatzsteuer in den Steuererklärungen geltend gemacht werden. Die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer wurde bislang in der Zollanmeldung erklärt. Bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung wird die Einfuhrumsatzsteuer damit künftig als eine Art Reverse-Charge-Steuerschuld mit gleichzeitigem Vorsteuerabzug gemeldet. Dies gilt für alle in Norwegen registrierten Unternehmen.

     

    5. Österreich

    In Österreich ist es einfacher geworden, die Konsequenzen missglückter innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte zu heilen. Formelle Fehler des mittleren Unternehmers wie z. B. die Nichtaufnahme in UVA oder ZM sowie fehlende Rechnungshinweise führen grds. so lange zur fiktiven Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs in Österreich, bis die Besteuerung des Erwerbs im Bestimmungsland nachgewiesen ist. Dieser Nachweis ist möglich durch eine abstrakte Bestätigung der Finanzverwaltung des Bestimmungslands. Laut österreichischen Bundesministerium für Finanzen kann aber für die meisten EU-Mitgliedstaaten bereits dann von einer korrekten Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat ausgegangen werden, wenn der mittlere Unternehmer die formellen Fehler beseitigt. Lediglich für Dänemark, Malta und Tschechien muss weiterhin eine Bestätigung aus dem Bestimmungsland eingeholt werden.

     

    6. Polen

    Ab 01.01.2017 sollen Unternehmen, die in sechs aufeinanderfolgenden Monaten oder zwei aufeinanderfolgenden Quartalen keine in Polen steuerbaren Umsätze getätigt oder empfangen haben, von Amts wegen deregistriert werden. Anschließend anfallende Vorsteuerbeträge sind dann ggf. im Vorsteuervergütungsverfahren geltend zu machen.

    Zudem werden neue Strafzuschläge i.H.v. 20 %, 30 % und 100 % der Umsatzsteuerschuld eingeführt, wenn Unternehmen zu wenig Umsatzsteuer erklärt haben oder zu viel Vorsteuer geltend gemacht haben.

     

    7. Rumänien

    Die angekündigte Änderung des Regelsteuersatzes zum 01.01.2017 von 20 % auf 19 % scheint nun endgültig beschlossen zu sein. Nach den Wahlen vom 11.12.2016 hat sich der amtierende Premierminister gegen das Rückgängigmachen der bereits beschlossenen Senkung des Steuersatzes ausgesprochen. Da sich die Partei, die die Wahlen gewonnen hat, jedoch für einen Steuersatz von 20 % stark macht, könnte der Steuersatz im Laufe des Jahres 2017 wieder auf 20 % erhöht werden.

     

    8. Spanien

    In 2017 soll ein neues elektronisches Meldeverfahren eingeführt werden. Es ist vorgesehen, dass Informationen zu allen ausgestellten und empfangenen Rechnungen spätestens am vierten Tag nach Ablauf eines Monats an den Fiskus übermittelt werden. Hierzu sollen in Kürze weitere Details zur technischen Umsetzung bekannt gegeben werden.

     

    9. Ungarn

    Ab 01.01.2017 ist die lokale Steuernummer des Leistungsempfängers zwingend auf der Rechnung anzugeben, wenn der Umsatzsteuerbetrag mehr als HUF 100.000 beträgt. Bisher lag die Wertgrenze bei HUF 1 Mio.

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    Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt (FH)

     
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