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    Blick ins Ausland
    Umsatzsteuer Newsletter 26/2023

    1 Einführung neuer Meldepflichten für Zahlungsdienstleister

    Die Benelux-Staaten sowie Österreich setzen zum 01.01.2024 die EU-Richtlinie 2020/284 zur Bekämpfung des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetruges um. Erbringt ein Zahlungsdienstleister in einem Quartal mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an den gleichen Empfänger, ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, die Daten an die Finanzverwaltung zu melden. In Kroatien und Estland liegen bereits Gesetzesentwürfe zur Umsetzung der Richtlinie vor.

     

    2 Estland

    Estland plant, zum 01.01.2025 den Regelsteuersatz von 20 % auf 22 % zu erhöhen.

     

    3 Irland

    In Irland gilt seit dem 01.05.2023 ein Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation von Solarmodulen auf ausschließlich privat genutzten Immobilien zu Wohnzwecken. Der Nullsteuersatz findet nur dann Anwendung, wenn sowohl die Lieferung als auch die Installation vom selben Unternehmer ausgeführt werden. Die ausschließliche Lieferung von Solarmodulen unterliegt weiterhin dem regulären Steuersatz von 23 %.

     

    4 Niederlande

    Die Niederlande haben zum 01.01.2023 die festen Schwellenwerte für Intrastatmeldungen abgeschafft. Bisher lagen diese bei EUR 5 Mio. für EU-Erwerbe in die Niederlande und EUR 1 Mio. für EU-Lieferungen aus den Niederlanden. Künftig ermittelt die niederländische Statistikbehörde CBS die Meldepflicht nach flexiblen Parametern auf Basis der Umsatzsteuererklärungen der Unternehmen und informiert diese, wenn sie eine Meldung abgeben müssen. Auf bestehende Meldepflichten für Intrastat hat die Änderung dagegen keine Auswirkung. Wenn vor dem 01.01.2023 eine Meldepflicht bestand, muss das Unternehmen auch weiterhin Intrastatmeldungen einreichen.

     

    5 Polen

    In Polen wurde ein Reformpaket verabschiedet, mit dem unter anderem Korrekturregelungen sowie Rechnungstellungspflichten vereinfacht werden sollen. Unter anderem kann bei innergemeinschaftlichen Erwerben in Fällen, in denen der Leistungsempfänger verspätet eine Rechnung vom Lieferanten erhält, zukünftig der Vorsteuerabzug im selben Besteuerungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Erwerbsteuer entstanden ist. Auch wurde die Festsetzung von Strafzuschlägen für Steuerpflichtige, die freiwillig ihre Steuererklärungen anpassen und zusätzliche Steuer abführen müssen, entschärft. Zudem müssen nicht mehr Rechnungen für Anzahlungen ausgestellt werden, wenn die Anzahlung im selben Besteuerungszeitraum eingegangen ist, in dem die Steuer aus der eigentlichen Leistung entsteht.

     

    6 Schweden

    Die schwedische Finanzverwaltung hat zum Vorliegen einer festen Niederlassung bei Unternehmern, die Waren in ein Konsignationslager in Schweden verbringen, Stellung genommen. Demnach geht die schwedische Finanzverwaltung davon aus, dass ein Lager, das dem Unternehmer gehört oder von ihm angemietet wird, eine feste Niederlassung des Unternehmers darstellt, wenn der Verkäufer das Lager mit eigenen personellen und technischen Ressourcen betreibt. Ebenfalls feste Niederlassungen des Verkäufers sind solche Lager, die sich im Eigentum des Verkäufers befinden oder von ihm gemietet werden und in denen der Verkäufer Personal einstellt oder ein anderes Unternehmen mit dem Betrieb des Lagers in seinem Namen beauftragt.

     

    7 Serbien

    Serbien hat zum 01.01.2023 die Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen im B2B-Bereich eingeführt (vgl. KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 08 | 2022). Die E-Rechnungspflicht gilt grundsätzlich für alle umsatzsteuerlich in Serbien registrierten Unternehmen. Ausnahmen hiervon sind beispielsweise die Lieferung von Elektrizität und damit verbundene sonstige Leistungen an Unternehmer. Im Zuge der Einführung der E-Rechnungen gab es auch materiell-rechtliche Anpassungen bei den Rechnungstellungspflichten. Unter anderem wurde die Pflicht zur Rechnungstellung für Anzahlungen eingeführt, auch wenn die Lieferung oder sonstige Leistung, für welche die Anzahlung geleistet wurde, in derselben Meldeperiode erbracht wird. Zudem muss bei E-Rechnungen das Leistungsdatum auf der Rechnung angegeben werden, auch wenn dieses mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt.

     

    8 Tschechische Republik

    Im Rahmen der angekündigten Steuerreform zum 01.01.2024 hat die tschechische Regierung einen Gesetzesentwurf veröffentlicht, nach dem es in Tschechien, statt der bisher geltenden ermäßigten Mehrwertsteuersätze von 10 % und 15 %, künftig nur noch einen einzigen ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 12 % geben soll. 

     

    9 Zypern

    Zypern plant, einen neuen ermäßigten Steuersatz von 3 % einzuführen. Dieser soll unter anderem für die Lieferung von Büchern und Zeitschriften, egal ob in physischer oder elektronischer Form, sowie für orthopädische Vorrichtungen gelten. 

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    Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt (FH)

     
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    Die unterschiedlichen Steuersätze und Rechnungshinweise der europäischen Länder übersichtlich zusammengetragen. 

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