Direkt zum Inhalt
  • KMLZ
  • »
  • News
  • » BFH zur GiG: Umfang der Übertragung und Anforderungen an die Fortführung des Unternehmens
    BFH zur GiG: Umfang der Übertragung und Anforderungen an die Fortführung des Unternehmens
    Umsatzsteuer Newsletter 18/2026

    1    Hintergrund

    Ob die Übertragung eines Unternehmens eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a UStG (kurz: GiG) darstellt oder nicht, ist stets eine Einzelfallentscheidung. Es überrascht daher nicht, dass der BFH sich erneut zu den Anforderungen einer GiG äußern musste. In den aktuellen Entscheidungen befasste er sich insbesondere mit der Frage, wer die wirtschaftliche Tätigkeit fortführen muss und was der Veräußerer auf den Käufer übertragen muss.

     

    2    BFH, Urt. v. 13.11.2025 – V R 3/23: Wer führt fort?

    Die Klägerin (im Folgenden: Kl.) betrieb ein umfangreiches Unternehmen aus Fischzucht, Fischverarbeitung, Hofladen und Gaststätte. Dieses Unternehmensvermögen veräußerte sie zu gleichen Teilen an zwei Erwerber (A und B). Einige Monate nach dem Kauf verpachteten A und B die gesamte Fischzuchtanlage an eine neu gegründete GmbH, an der sie selbst beteiligt waren. Die GmbH führte als Pächterin den operativen Betrieb fort. Das Finanzamt sah mangels Fortführung durch die Erwerber keine GiG.

     



    Der BFH entschied wie schon bisher, dass eine GiG auch bei einer Mehrfachübertragung vorliegen kann. Es reiche grundsätzlich aus, wenn der Letzterwerber beabsichtige, das Unternehmen fortzuführen. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Gestaltung, dass der Erwerber (hier A und B) das Unternehmen nicht weiterveräußert, sondern nur weiterverpachtet. Eine Mehrfachübertragung liege dann gerade nicht vor. Ein Pächter sei kein Erwerber. Mit Blick auf die GiG ist er lediglich ein Dritter. Auch für die Fortführungsabsicht, die im Zeitpunkt der Übertragung des Unternehmens vorliegen muss, kommt es auf die Absicht des Erwerbers an. Die Absicht des Pächters spielt dagegen keine Rolle. Dafür sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung (§ 1 Abs. 1a UStG; Art. 19 MwStSystRL). Unternehmensübertragungen sollen vereinfacht und es soll verhindert werden, dass der Erwerber durch den Vorgang steuerlich übermäßig belastet wird. Eine solche übermäßige Belastung trete bei einem Pächter gerade nicht ein. Der BFH hat die Sache ans FG zurückverwiesen. Das FG soll prüfen, ob bis zum Abschluss des Pachtvertrags nicht ggf. A oder B (einzeln oder gemeinsam) oder ggf. eine der GmbH vorgelagerte Vorgründungsgesellschaft das Unternehmen fortgeführt haben oder eine entsprechende Absicht vorlag. Unter Umständen kommt dann insoweit die Annahme einer – teilweisen – GiG in Betracht.

     

    3    BFH, Urt. v. 13.11.2025 – V R 32/24 und V R 33/24: Wer führt was fort?

    Die Kl. in den beiden Parallelverfahren betrieb jeweils einen Solarpark. Sie veräußerte Teilanlagen an verschiedene Sub-KGs. Die Sub KGs erhielten die individuelle Infrastruktur (Module, Kabel, Wechselrichter). Die zentrale Infrastruktur (Trafostationen, Übergabestation, Netzzugangspunkt, Mess  und Regulierungstechnik) verblieb bei der Kl. Ebenso verblieb der Netzanschluss- und Einspeisevertrag nach den EEG bei der Kl. Diese Einspeiserechte waren für die wirtschaftliche Tätigkeit der Kl. wertbestimmend. Die Kl. kaufte den Strom von den Sub-KGs ein, welche den erzeugten Strom auch ausschließlich an die Kl. veräußerten. Die Kl. speiste den gesamten erzeugten Strom sodann – wie vor dem Übertragungsvorgang – weiterhin selbst ein und vereinnahmte die EEG Vergütung als „Anlagenbetreiberin“. Für die Kl. als Veräußerin ergaben sich durch die Veräußerung auf der Ausgangsseite keinerlei Änderungen. Allein auf der Eingangsseite produzierte sie den einzuspeisenden Strom nicht mehr selbst, sondern kaufte diesen von den Erwerbern ein.

    Der BFH lehnte eine GiG ab. Die Veräußerin habe die wertbestimmende wirtschaftliche Tätigkeit – hier die Stromeinspeisung – weiterhin selbst ausgeübt und damit das Unternehmen nicht auf den Erwerber übertragen. Der Vergütungsanspruch nach dem EEG steht ausschließlich der Kl. zu. Dieser zentrale wirtschaftliche Faktor ging nicht auf die Sub-KGs über. Damit fehlte die für die GiG erforderliche Übertragung eines funktionsfähigen Teilbetriebs, da die Erwerber nur die technische Stromproduktion, nicht aber den wirtschaftlich maßgeblichen Betriebsteil übernahmen.

     

    4    Fazit

    Es ist für Veräußerer und Erwerber unerlässlich, in jedem Einzelfall detailliert zu überprüfen, ob die Voraussetzungen einer GiG vorliegen. Der Veräußerer muss seine unternehmerische Tätigkeit zwar nicht aufgeben. Er darf sie jedoch auch nicht unverändert fortsetzen. Vielmehr muss der Veräußerer ausreichend Bestandteile übertragen, um dem Erwerber eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit zu ermöglichen. Eine reine Verpachtung ist mangels Übertragung auf einen Erwerber keine GiG. Verpachtet also ein Ersterwerber den erworbenen Betrieb lediglich weiter, liegt keine Mehrfachübertragung vor. In diesem Fall muss die Fortführungsabsicht beim Ersterwerber vorliegen. Die Fortführungsabsicht des Pächters unbeachtlich. Unternehmensverkäufe sollten zivilrechtlich stets durch eine Umsatzsteuerklausel abgesichert werden. Der Veräußerer sollte sich u.a. die Fortführungsabsicht des Erwerbers zusichern lassen. Dass Fragen um das Vorliegen einer GiG nicht zuletzt aufgrund der hohen Steuervolumina streitanfällig sind, zeigen auch die derzeit beim EuG anhängigen Vorlageverfahren (T 366/25, T 397/25, T 413/25, T 859/25 und T 851/25).

    Ansprechpartner
    Partner
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
    VAT'S NEXT
    Dr. Thomas Streit, LL.M. EUR.
    Victoria Angermaier
    Online-Seminar
    We are professional and reliable provider since we offer customers the most powerful and beautiful themes. Besides, we always catch the latest technology and adapt to follow world’s new trends to deliver the best themes to the market.

    Contact info

    We are the leaders in the building industries and factories. We're word wide. We never give up on the challenges.

    VAT ID Check
    Kontakt