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    BFH: Sportvereinen droht Umsatzsteuerpflicht auf Mitgliedsbeiträge
    Umsatzsteuer Newsletter 13/2026

    1    Hintergrund

    Grundsätzlich sind Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen nicht steuerbar, da die Finanzverwaltung sie als sog. echte Mitgliedsbeiträge behandelt. Steuerbare unechte Mitgliedsbeiträge werden nur dann angenommen, wenn Sonderbelange eines einzelnen Mitglieds bedient werden. Für die allermeisten Vereine hat dies den Vorteil, dass sie ihre Mitgliedsbeiträge nicht versteuern müssen. Der BFH jedoch sieht das seit 15 Jahren anders und betont ebenso lange gebetsmühlenartig mit Hinweis auf das Unionsrecht, dass sämtliche Mitgliedsbeiträge steuerbar sind – unabhängig davon, ob Mitglieder Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen. Einige Vereine hat dies bei größeren Investitionen dazu bewogen, sich bewusst auf diese Rechtsprechung zu berufen. Sie wollten in den Genuss des Vorsteuerabzugs kommen. Die Kröte der Umsatzsteuerpflicht der Mitgliedsbeiträge haben sie dafür bewusst geschluckt.

     

    2    Sachverhalt

    Ein gemeinnütziger Sportverein bietet Breitensport an und erhebt hierfür Mitgliedsbeiträge. Er legt einen neuen Fußballplatz an, der sowohl für das Training und die Teilnahme der Mitglieder an Punktspielen als auch für die Ausrichtung der Heimspiele der 1. Herrenmannschaft genutzt werden soll. Dafür wurden umsatzsteuerpflichtige Eintrittsgelder erhoben. Der Verein vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedsbeiträge nach der Rechtsprechung des BFH steuerbar sind und dem Verein daher der vollständige Vorsteuerabzug aus den Investitionskosten zusteht. Das Finanzamt folgte dem nur eingeschränkt und verwies auf ein BMF-Schreiben vom 04.02.2019, wonach Mitgliedsbeiträge – sofern man sie als steuerbar ansieht – nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (sportliche Veranstaltung) steuerfrei sind. Damit sei der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

     

    3    Entscheidung des BFH (Urteil v. 13.11.2025, V R 4/23)

    Mitgliedsbeiträge können steuerbar sein, unabhängig davon, ob die Mitglieder des Vereins Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen. Der BFH verweist auf seine ständige Rechtsprechung und nutzt die Gelegenheit, in ungewohnter Schärfe die Finanzverwaltung zu rügen: „Dass die Finanzverwaltung – auch nach über 15 Jahren – an einer der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden Verwaltungspraxis (Abschn. 1.4. Abs. 1 und Abschn. 2.10. Abs. 1 UStAE) weiter festhält, führt zu keiner anderen Beurteilung.“

    Interessanter sind aber die Auslegungen zur Reichweite der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG, die bekanntermaßen das Vorliegen einer „sportliche[n] Veranstaltung“ bedingt: Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass der Begriff der sportlichen Veranstaltung eine organisatorische Maßnahme voraussetzt, durch die ein Verein aktiven Sportlern die Ausübung von Sport ermöglicht. Keine sportliche Veranstaltung liegt hingegen vor, wenn sich die Leistung auf die bloße Überlassung von Sportanlagen oder -geräten oder auf individuelle Dienstleistungen wie ein spezielles Einzeltraining beschränkt. Organisationstätigkeiten, die sich lediglich auf die ordnungsgemäße Nutzung durch die Teilnehmer beziehen, reichen ebenso wenig aus. Der BFH tendiert dazu, ein freies Training ohne Anleitung durch einen vom Verein gestellten Übungsleiter nicht als sportliche Veranstaltung im Sinne von § 4 Nr. 22 UStG zu betrachten. Im Ergebnis bedeutet dies: Nicht jede Leistung eines Sportvereins bleibt steuerfrei. Entscheidend ist jeweils der konkrete Inhalt der Leistung.

    Da die Tatsachenfeststellungen des Finanzgerichts nicht ausreichend waren, hat der BFH die Rechtssache an das Ausgangsgericht zurückverwiesen und dem Finanzgericht Folgendes aufgezeigt: Bei Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder ist zunächst zu prüfen, ob es sich um eine einheitliche Leistung oder mehrere getrennte Leistungen handelt. Maßgeblich ist die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers; eine künstliche Aufspaltung in einzelne Elemente ist unzulässig.

    Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn Haupt- und Nebenleistungen oder mehrere eng miteinander verbundene Leistungsbestandteile aus Sicht der Mitglieder als Gesamtleistung erscheinen. Ist die Hauptleistung steuerfrei, erstreckt sich die Steuerfreiheit auf die gesamte Leistung. Liegen hingegen mehrere eng verbundene Leistungselemente vor und ist auch nur ein Teil davon steuerpflichtig, wird die gesamte einheitliche Leistung steuerpflichtig. Nach Auffassung des BFH spricht viel dafür, dass bei Sportvereinen – aufgrund der unterschiedlichen Interessenlagen und der Ausrichtung des Angebots auf verschiedene Mitgliedergruppen – mehrere gleichwertige Leistungselemente bestehen, so dass eine einheitliche Leistung vorliegt. Zur Klarstellung weist der BFH darauf hin, dass diese einheitliche Leistung insgesamt steuerpflichtig ist, wenn die Leistung einzelne steuerpflichtige Elemente enthält (z.B. freies Training ohne Anleitung). Ergänzend macht der BFH deutlich, dass der ermäßigte Steuersatz wohl nicht zur Anwendung kommen wird.

     

    4    Auswirkungen auf die Praxis

    Die Finanzverwaltung wird künftig die bisherige Unterscheidung zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen aufgeben müssen. Es droht für sämtliche Mitgliedsbeiträge die Steuerbarkeit. Etwas anderes muss m.E. für rein passive Mitgliedschaften oder Fördermitgliedschaften gelten. Es ist nun am Gesetzgeber, die negativen Folgen durch eine Ausweitung von § 4 Nr. 22 UStG abzufedern. Zur Erinnerung: Dies war schon einmal mit dem JStG 2024 geplant, wurde dann aber in letzter Minute wieder verworfen, da sich viele Vereine über den drohenden Verlust des Vorsteuerabzugs beschwerten. Aber auch hier gilt: Jede Medaille hat zwei Seiten. Der Gesetzgeber wird es nicht allen recht machen können, auch wenn die Mehrheit der Vereine wohl für die Ausdehnung der Steuerbefreiung plädieren würde. Wenn der Gesetzgeber tätig wird, müsste er insbesondere im Hinblick auf § 15a UStG großzügige Sonderregelungen vorsehen. 

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