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Keine Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen Ein Grundstückserwerber haftet nicht nach § 14c UStG für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen. Das hat der BFH mit seinem Urteil vom 05.12.2024 entschieden. Verträge können als Rechnung angesehen werden, wenn sie die nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Rechnungsangaben enthalten. Daraus kann ein unberechtigter Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG resultieren. Die Entscheidung des BFH ist aus Sicht des Erwerbers zu begrüßen, weil damit kein weiteres Risiko für den Grundstückserwerber begründet wird. Offen ist aber, welche weiteren Auswirkungen aus der Entscheidung aus Sicht des Veräußerers und des Mieters resultieren.
Im Insolvenzeröffnungsverfahren gelten Besonderheiten, auch für den Bereich des Umsatzsteuerrechts. Vereinnahmt ein Insolvenzschuldner während des Insolvenzeröffnungsverfahrens Entgelte für eine Leistung, die er vor Verfahrenseröffnung ausgeführt hat, führt dies nicht immer zu einer Masseverbindlichkeit (welche für den Insolvenzverwalter nachteilig ist). Eine Masseverbindlichkeit entsteht nicht, wenn die Forderung des Insolvenzschuldners durch Zahlung des Drittschuldners erlischt, ohne dass der schwache vorläufige Insolvenzverwalter dem zugestimmt hat oder sonst daran beteiligt war. Dies hat der BFH mit Urt. v. 29.08.2024 (V R 17/23) klargestellt. Das Finanzamt muss in diesem Fall seine Umsatzsteuerforderung zur Tabelle anmelden.
Umsatzsteuer Newsletter 04/2025
Das lange ersehnte BMF-Schreiben zu Tankkartenumsätzen ist da: Es stellt klar, dass das BMF-Schreiben vom 15.06.2004 zu Kfz-Leasingsachverhalten auch für Tankkartenumsätze gilt. Die Hängepartie nach dem EuGH-Urteil Vega International aus 2019 zur umsatzsteuerlichen Ausgestaltung von Reihengeschäften bei Kraftstofflieferungen mit Tankkarten ist damit zumindest weitgehend beendet. Dieser Newsletter erklärt, was nun genau geregelt ist und worauf nach wie vor geachtet werden muss.
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