Wird ein Waldgrundstück erworben, fällt laut BFH keine Grunderwerbsteuer an, sofern die Forstbäume zivilrechtlich und damit auch steuerrechtlich als Scheinbestandteile zu qualifizieren sind. Ob sich hieraus auch eine Auswirkung auf die Umsatzbesteuerung ergibt, richtet sich danach, ob der Veräußerer die Durchschnittssatzbesteuerung anwendet.
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