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Umsatzsteuer Newsletter 32/2017
Es ist so weit: Die EU-Kommission hat den Startschuss für das endgültige MwSt-System gegeben. Damit beginnt eine Übergangsphase, in der von 2018 bis 2022 verschiedene Änderungen in Kraft treten sollen. Als Erstes stehen EU-einheitliche Regelungen für Reihengeschäfte und Konsignationslager auf dem Plan. Für innergemeinschaftliche Lieferungen soll zudem die USt-IdNr. materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung werden und ein einheitlicher Rahmen für die Belegnachweise vorgegeben werden. Als zentrales Element soll der Status des zertifizierten Steuerpflichtigen eingeführt werden. Nur mit diesem Status werden Unternehmen von umfassenden Vereinfachungsregelungen profitieren können. Da die kommenden Monate grundlegende Änderungen bringen werden, sollten sich die Unternehmen bereits jetzt damit befassen und einen Fahrplan aufstellen.
Umsatzsteuer Newsletter 31/2017
Für die Neubewertung bestehender Bewilligungen und bei Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung fragte die Zollverwaltung seit Inkrafttreten des Unionszollkodex u. a. die Steuer-ID von Mitarbeitern, Führungskräften und Mitgliedern der Aufsichtsgremien ab. Viele Unternehmen haben Zweifel, ob dies rechtlich zulässig ist. Das FG Düsseldorf hat diese Frage mittlerweile dem EuGH vorgelegt. Indessen hat die Zollverwaltung eine Änderung des Fragenkatalogs zur Neubewertung und zur Beantragung von Bewilligungen vorgenommen.
Umsatzsteuer Newsletter 30/2017
Der EuGH hat mit dem Urteil vom 21.09.2017 in der Rs. C-616/15 festgestellt, dass Deutschland bei der Steuerbefreiung von Kostengemeinschaften gegen Unionsrecht verstoßen hat. Denn nach nationalem Recht befreit sind lediglich Zusammenschlüsse in Form von sog. Apparategemeinschaften nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG, deren Mitglieder der Berufsgruppe der Ärzte angehören. Nach dem EuGH müssen jedoch sämtliche gemeinwohlbezogenen Tätigkeiten in den Genuss der Steuerbefreiung kommen. Die Hoffnung, dass auch Banken und Versicherungen davon profitieren würden, hat sich durch die Urteile in den Rs. C-326/15 und C-605/15 jedoch zerschlagen.
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