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Umsatzsteuer Newsletter 34/2023
Die europäische „E-Rechnungs-Landkarte“ färbt sich bunter. Immer mehr EU-Länder wollen eine nationale E-Rechnungspflicht einführen. Deutschland und Rumänien haben nun auch vom EU-Rat die Ermächtigung erhalten, eine obligatorische E-Rechnungstellung abweichend von den Regelungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie einzuführen. Dabei zeichnet sich in den verschiedenen Ländern eine Tendenz zur Verschiebung des Einführungszeitpunkts ab. In unserem KMLZ Umsatzsteuer Newsletter stellen wir Ihnen die neuen Entwicklungen für ausgewählte Länder vor.
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Der EuGH hat entschieden, dass in einem Kurbeitrag kein Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses gesehen werden kann, sofern die Kureinrichtungen von jedermann benutzt werden können. Dies hat zur Folge, dass mangels steuerbarer Ausgangsumsätze kein Vorsteuerabzug mehr möglich ist. Die (positive) Kehrseite der Medaille ist aber, dass Kurbeiträge nicht mehr der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Gemeinden sparen sich 7 % Umsatzsteuer.
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Unternehmer müssen ihre Umsatzsteuer und Vorsteuer im richtigen Besteuerungszeitraum erklären. Soweit dies nicht geschieht, drohen Festsetzungszinsen gem. § 233a AO und ggf. weitergehende Sanktionen. Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass Festsetzungszinsen nur insoweit gerechtfertigt sind, als der Unternehmer tatsächlich einen Liquiditätsvorteil hatte. Alle darüber hinaus gehenden Zinsen sind zu erlassen. Betroffene Unternehmer sollten einen entsprechenden Billigkeitsantrag stellen.
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