Das BMF schränkt den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung für Umsätze für die Seeschifffahrt und Luftfahrt ein (Schreiben v. 05.09.2018). Die Umsätze sind steuerfrei, wenn zum Zeitpunkt der Leistung das Wasser- oder Luftfahrzeug bereits konkret und eindeutig identifizierbar ist. Die Steuerbefreiung kann auch für Vorstufenumsätze anwendbar sein, wenn der Leistende die endgültige Zweckbestimmung der Leistung für ein begünstigtes Wasser- oder Luftfahrzeug buch- und belegmäßig nachweisen kann. Begünstigt sind nur Leistungen für bereits vorhandene Wasser- und Luftfahrzeuge.
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