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Das BMF hat mit Schreiben vom 07.12.2015 zu sog. gebrochenen Beförderungen oder Versendungen Stellung genommen. Das Schreiben hat drei Regelungskomplexe. Zum einen die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftliche Lieferungen bei gebrochenem Transport. Die (unzutreffende) Klarstellung, dass bei gebrochenen Beförderungen oder Versendungen keine Reihengeschäfte vorliegen, sowie eine Kollisionsregelung „light“, die bei Ausfuhrlieferungen über deutsche Häfen Anwendung finden soll.
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Die EU-Kommission hat Leitlinien zur Auslegung der Regeln zum Ort grundstücksbezogener Leistungen veröffentlicht. Der Veröffentlichung gingen ausführliche Konsultationen mit den EU-Mitgliedstaaten und Wirtschaftsvertretern voran. Die Leitlinien entsprechen teilweise der aktuellen deutschen Rechtspraxis. An einigen entscheidenden Punkten weichen sie allerdings von der Rechtsprechung des BFH und der Auffassung der Finanzverwaltung ab. Insofern können die Leitlinien vor allem bei finanzgerichtlichen Verfahren eine wertvolle Hilfe sein.
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Das Hessische FG hat am 25.08.2015 (Az. 1 K 2519/10) erneut der Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich Lieferungen über ein deutsches Call-off Stock widersprochen. Das FG hat entschieden, dass von einer innergemeinschaftlichen Lieferung auszugehen sei, wenn vor Beginn der Beförderung in das Lager eine verbindliche Bestellung des Abnehmers vorlag. Dass die Verfügungsmacht erst in Deutschland verschafft wird, ist laut FG dann unerheblich. Das Finanzamt hat Revision gegen das Urteil eingelegt (Az. V R 31/15). Es ist also in absehbarer Zeit endlich mit einer höchstrichterlichen Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Lieferungen aus der EU über ein deutsches Konsignationslager zu rechnen.
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