Bei einem Leistungsangebot unter Selbstkostenpreis kommt es oft zu Vorsteuerüberhängen. Ende 2016 wertete der V. Senat des BFH eine daraus entstandene Asymmetrie als Zeichen dafür, dass der Leistende nicht als Unternehmer tätig ist (KMLZ Newsletter 8/2017). Der Vorsteuerabzug wäre dann nicht möglich. Ein neues Urteil des XI. Senats verdeutlicht, dass bei dieser Prüfung der Unternehmereigenschaft alle Gesichtspunkte des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen sind. Diese auf die öffentliche Hand bezogene Entscheidung kann auch für die Privatwirtschaft Auswirkungen haben.
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