Umsatzsteuer Newsletter 06/2024
BMF: Gerätebonus kein Entgelt von dritter Seite bei vertraglicher Entkopplung
Der vom Mobilfunkunternehmen an den Vermittler gezahlte Gerätebonus kann ein Entgelt von dritter Seite für die Abgabe eines Mobilfunkgerätes darstellen. So hatte der BFH bereits in seinem Urteil „Gratis-Handy“ im Jahr 2013 entschieden und die Finanzverwaltung hat diese Auffassung übernommen. Mit Schreiben vom 23.01.2024 stellt das BMF nun klar, dass eine vertragliche Entkopplung einem Entgelt von dritter Seite entgegensteht.
1 Hintergrund
Mobilfunkunternehmen zahlen an Vermittler von Mobilfunkverträgen eine Vermittlungsprovision. In manchen Fällen enthält die Vermittlungsprovision auch einen sog. Gerätebonus. In der Regel steht der Gerätebonus im Zusammenhang mit der Abgabe eines Mobilfunkgeräts durch den Vermittler an den Kunden.
 
 
Der BFH ging in seinem Urteil „Gratis-Handy“ vom 16.10.2013 davon aus, dass der Gerätebonus im Urteilsfall als Entgelt von dritter Seite zu behandeln ist (BFH, Urt. v. 16.10.2013 – XI R 39/12). Der BFH bejahte einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Abgabe des Mobilfunkgeräts und dem Gerätebonus, da eine vertragliche Verknüpfung des Gerätebonus mit der Abgabe eines durch die IMEI-Nummer konkretisierten Mobilfunkgeräts besteht. Das BMF übernahm die Sichtweise des BFH (vgl. Abschn. 10.2 Abs. 5 Satz 7, 8 UStAE). Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt ein Entgelt von dritter Seite vor, wenn das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler auf Grund vertraglicher Vereinbarung eine von der Abgabe des Mobilfunkgeräts oder eines sonstigen Elektronikartikels abhängige Provision bzw. einen davon abhängigen Provisionsbestandteil gewährt. Diese Grundsätze gelten gemäß der Finanzverwaltung sowohl bei einer entgeltlichen als auch bei einer unentgeltlichen Abgabe des Mobilfunkgeräts durch den Vermittler. 
 
In der Praxis stellte sich dann die Frage, wie der sog. „mittelbare Gerätebonus“ umsatzsteuerrechtlich zu behandeln ist. Ein „mittelbarer Gerätebonus“ liegt vor, wenn der Gerätebonus zwar auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung gezahlt wird und die Abgabe eines Mobilfunkgeräts bezweckt, der Vermittler jedoch vertraglich nicht zur Abgabe eines Mobilfunkgeräts verpflichtet ist. In diesem Fall zahlt das Mobilfunkunternehmen den Gerätebonus an den Vermittler, obwohl dieser möglicherweise kein Mobilfunkgerät an den Kunden abgegeben hat. 
 
2 BMF-Schreiben vom 23.01.2024
Mit Schreiben vom 23.01.2024 nimmt das BMF erneut Stellung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Gerätebonus. Klarstellend zu den Ausführungen in Abschn. 10.2 Abs. 5 Satz 7, 8 UStAE führt das BMF aus, dass kein Entgelt von dritter Seite vorliegt, wenn zwischen dem Mobilfunkunternehmen und dem Vermittler ein Vertrag vorliegt, wonach das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler eine (Abschluss-)Provision zahlt, unabhängig von der Abgabe eines Mobilfunkgeräts an den Kunden (vertragliche Entkopplung). In diesem Fall stellt die Provision insgesamt ein Entgelt für die Vermittlungsleistung dar.
 
3 Praxisfolgen
Zutreffend verneint das BMF ein Entgelt von dritter Seite bei einer vertraglichen Entkopplung. Denn in diesen Fällen fehlt es bereits an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung, der sich regelmäßig aus dem Rechtsverhältnis ergibt, d. h. den vertraglichen Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger. Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Beurteilung der Frage, ob die Zahlung eines Dritten für eine bestimmte Leistung des Leistenden gewährt wird. Danach stellt der „mittelbare Gerätebonus“ kein Entgelt von dritter Seite dar, da für den Vermittler keine vertragliche Verpflichtung zur Abgabe eines Mobilfunkgeräts besteht.
 
Bei einer vertraglichen Entkopplung ist der Gerätebonus als Entgelt für die Vermittlungsleistung zu behandeln. Das Mobilfunkunternehmen kann einen Vorsteuerabzug aus dem Gerätebonus vornehmen. Der Vermittler schuldet keine Umsatzsteuer für ein Drittentgelt. Im Fall einer unentgeltlichen Abgabe eines Mobilfunkgeräts durch den Vermittler kann dann aber eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vorliegen. Mobilfunkunternehmen und Vermittler sollten anhand ihrer Verträge überprüfen, ob in ihren konkreten Fällen der Gerätebonus von der Abgabe eines Mobilfunkgeräts tatsächlich präzise entkoppelt ist. Dies gilt allgemein für Zuwendungen in Vermittlungsgeschäften auch außerhalb der Mobilfunkbranche.
 
Unverständlich bleibt, warum das BMF im Schreiben vom 23.01.2024 lediglich auf die Abgabe von Mobilfunkgeräten abstellt, obwohl die Finanzverwaltung in Abschn. 10.2 Abs. 5 Satz 7 UStAE von „der Abgabe des Mobilfunkgeräts oder sonstigen Elektronikartikels“ spricht. Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 23.01.2024 dürften auch auf die Abgabe von sonstigen Elektronikartikeln übertragbar sein.
 
Ansprechpartner:
 

Dr. Matthias Oldiges
Rechtsanwalt
Tel.: +49 211 54 095 366
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Stand: 29.01.2024