Umsatzsteuer Newsletter 04/2024
BMF-Schreiben zu den seit dem 01.01.2024 geltenden Pflichten für Zahlungsdienstleister nach § 22g UStG
Mit § 22g UStG wurden Aufzeichnungspflichten für Zahlungsdienstleister eingeführt. Hierdurch soll der Umsatzsteuerbetrug im Bereich des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs bekämpft werden. Die Regelung greift seit dem 01.01.2024. Bereits jetzt äußert sich das BMF umfassend zur Anwendung des § 22g UStG und gewährt für die erste Meldung dankenswerterweise eine Fristverlängerung.
1 Hintergrund
Seit dem 01.01.2024 gelten besondere Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Zahlungsdienstleister nach § 22g UStG. Danach haben Zahlungsdienstleister für von ihnen ausgeführte Zahlungsdienste zur Abwicklung grenzüberschreitender Zahlungen bestimmte Informationen aufzuzeichnen und an das BZSt zu melden. Die Daten werden gemeinsam mit den in anderen Mitgliedstaaten erhobenen Informationen in einem zentralen elektronischen Zahlungsinformationssystem (CESOP) erfasst und analysiert. § 22g UStG enthält bereits recht ausführliche Definitionen zum Anwendungsbereich und Umfang der Pflichten. Das BMF nimmt mit Schreiben vom 28.12.2023 nun noch eingehender dazu Stellung.
 
2 Erläuterungen im BMF-Schreiben
Das BMF gibt zunächst einen genauen Überblick über den Anwendungsbereich der Regelung, der im Gesetz durch die Verweistechnik recht komplex definiert ist. Zudem enthält das Schreiben über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Ausführungen zum Anwendungsbereich und Umfang des § 22g UStG. Dabei verweist das BMF zu ausgewählten Fragen auf die von der EU-Kommission veröffentlichten CESOP-Leitlinien, betont aber, dass diese als solche keine rechtliche Bindungswirkung entfalten. Zum Meldeprozess verweist das BMF teils auf das BZSt-Kommunikationshandbuch.
 
Das BMF stellt klar, dass die Verpflichtungen nach § 22g UStG für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZAG) und Postgiroämter gelten, die in einem EU- oder EWR-Staat ansässig sind, soweit sie Zahlungsdienste in Deutschland erbringen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie die Zahlungsdienste von ihrem im Inland gelegenen Sitz, einer im Inland gelegenen Niederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erbringen bzw. durch einen Agenten ausführen lassen, ohne im Inland ansässig zu sein. Für § 22g UStG relevante Zahlungsdienste sind Zahlungs-, Akquisitions- und Finanztransfergeschäfte (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6 ZAG). Diese umfassen auch E-Geld-Gutscheine. Zahlungen i. S. d. § 22g UStG sind Zahlungsvorgänge, die zur Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags führen. Nicht dazu gehören Zahlungen in Kryptowerten. 
 
Meldepflichtig sind grenzüberschreitende Zahlungen eines sich in einem Mitgliedstaat befindenden Zahlers an einen Zahlungsempfänger in einem anderen Staat. Die Ortsbestimmung erfolgt grundsätzlich anhand der IBAN-Kennung der Zahlungskonten oder anhand eines anderen Kennzeichens, das Identität und Ort von Zahler bzw. Zahlungsempfänger eindeutig angibt. Liegen dem Zahlungsdienstleister bei E-Geld-Zahlungen Informationen vor, nach denen die IBAN-Kennung vom tatsächlichen, bei der Registrierung eingetragenen Ort des Zahlungsempfängers abweicht, sind nach BMF diese präziseren Indikatoren vorzuziehen. Die Auswahlentscheidung sollte dokumentiert werden. Sind keine eindeutigen Identifizierungsmerkmale verfügbar, hat der Zahlungsdienstleister alle ihm vorliegenden Informationen mit Anhaltspunkten zur Ansässigkeit zu berücksichtigen (z. B. Händleradresse für Zahlungsempfänger, BIN für Zahler). 
 
Zahlungsdienstleister sind nur dann zur Aufzeichnung und Meldung der Daten verpflichtet, wenn sie mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen pro Kalendervierteljahr an denselben Zahlungsempfänger tätigen. Die Überschreitung des Schwellenwerts ist für die pro Mitgliedstaat erbrachten Zahlungsdienstleistungen einzeln zu berechnen. Hat ein Zahlungsempfänger mehrere Kennzeichen (z. B. IBAN für Überweisungen, Händleradresse für Kartenzahlungen und E-Geld-Konto), sind die Zahlungen zu aggregieren. Bei der Beurteilung, ob mehrere Kennzeichen vorliegen, sind alle dem Zahlungsdienstleister zur Verfügung stehenden Informationen einzubeziehen (z. B. USt-ID, IdNr. nach § 139b AO, Name, Adresse, IP-Adresse, E-Mail, Webseite, Verträge). Zahlungskonten sind jedoch nur dann zu aggregieren, wenn ihr Inhaber der identische Rechtsträger ist. Erstattungen, die mit einer Zahlung eindeutig verknüpft werden können, sind bei der Berechnung der grenzüberschreitenden Zahlungen mindernd zu berücksichtigen. Können Erstattungen nicht eindeutig einer Zahlung zugeordnet werden, sind sie als Zahlung zu berücksichtigen und fließen in den Schwellenwert ein. Wird der Schwellenwert nicht überschritten, kann der Zahlungsdienstleister beim BZSt eine Leermeldung einreichen. 
 
Zudem macht das BMF Ausführungen zu den zu übermittelnden Informationen sowie zu den als Sanktionen drohenden Bußgeldern von bis zu EUR 5.000. Dabei stellt es klar, dass sich das Vorhandensein und die Richtigkeit der Daten nach den dem Zahlungsdienstleister vorliegenden Informationen bestimmen. Nachforschungen dazu sind nicht erforderlich. 
 
3 Verlängerte Frist für die Meldung für das erste Kalendervierteljahr 2024
Die aufgezeichneten Daten sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz spätestens zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats an das BZSt zu übermitteln. Für die Meldung betreffend das erste Kalendervierteljahr 2024 wird es laut BMF nicht beanstandet, wenn sie (erst) bis zum 31.07.2024 übersandt wird.
 
4 Praxishinweise
Das BMF greift verschiedene bislang bestehende Unsicherheiten zum Umgang mit § 22g UStG auf und verdeutlicht, dass auch die CESOP-Leitlinien als Auslegungshilfe herangezogen werden können. Betroffene Zahlungsdienstleister sollten sich kurzfristig mit dem BMF-Schreiben vertraut machen. Durch die gewährte Fristverlängerung erhalten sie zwar mehr Zeit zur Übermittlung der ersten Meldung. Dennoch sollten sie frühzeitig sicherstellen, dass ihre Aufzeichnungs- und Meldeprozesse den aktuellen Anforderungen entsprechen.
 
Ansprechpartnerin:
 
 
Laura Klein
Steuerberaterin, Master of Science (M.Sc.)
(Rechts- und Wirtschaftswissenschaften)
Telefon: +49 89 217501296
 
Stand: 17.01.2024