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Der BFH hat entschieden, dass die Vorsteuern aus Installationskosten für eine Heizungsanlage bei Wohnraumvermietung nicht abzugsfähig sind (Urteil v. 07.12.2023 – V R 14/21). Dabei legt der BFH sich nicht fest, ob die Energielieferung durch den Vermieter als bloße Nebenleistung zur Vermietung oder als eigenständige Leistung einzuordnen ist. Auf diese Frage kam es nicht an, weil der Vorsteuerabzug aus Installationskosten einer Heizungsanlage bei Wohnraumvermietung ausscheide. Die nationalen mietrechtlichen Vorschriften ließen die Zuordnung der Kosten zu möglicherweise steuerpflichtigen Betriebskosten nicht zu.
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Mit Schreiben vom 13.02.2024 nimmt das BMF zu einem äußerst praxisrelevanten und in Betriebsprüfungen streitanfälligen Thema Stellung: nämlich zur Vorsteueraufteilung bei gemischter Verwendung von Eingangsleistungen (vorsteuerberechtigend und vorsteuerschädlich). Das BMF ändert den UStAE und äußert sich dabei insbesondere zum Verhältnis eines Gesamtumsatzschlüssels zu anderen Aufteilungsmethoden. Außerdem erläutert es, wie der Gesamtumsatzschlüssel zu bilden ist. Es handelt sich im Wesentlichen um Präzisierungen, nicht hingegen um bahnbrechende Neuerungen.
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Die höchstrichterliche Rechtsprechung des EuGH und des BFH hat Hoffnung auf den Vorsteuerabzug beim Bau von sog. Erschließungsanlagen gegeben. Nun hat die deutsche Finanzverwaltung mit einem BMF-Schreiben reagiert und die Hoffnung weitgehend zunichtegemacht. Es gibt gute Gründe für die Annahme, dass die Finanzverwaltung hier falsch liegt.
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