Immer wieder versagen die Finanzbehörden Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug, weil sie bei Ausübung der gebotenen Sorgfalt jedenfalls hätten wissen müssen, dass sie sich mit ihrem Umsatz an einer Steuerhinterziehung beteiligen. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang nun entschieden, dass Steuerpflichtige keine komplexen und umfassenden Überprüfungen hinsichtlich ihrer Geschäftspartner durchführen müssen, wie sie normalerweise nur von der Steuerverwaltung vorgenommen werden können (Urt. v. 01.12.2022 – C-512/21 – Aquila Part Prod Com). Gleichzeitig jedoch stellte der EuGH fest, dass der Steuerpflichtige sich die Kenntnis eines beauftragten Dritten von einer in der Umsatzkette vorliegenden Steuerhinterziehung zurechnen lassen muss.
mehr