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Immer wieder versagen die Finanzbehörden Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug, weil sie bei Ausübung der gebotenen Sorgfalt jedenfalls hätten wissen müssen, dass sie sich mit ihrem Umsatz an einer Steuerhinterziehung beteiligen. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang nun entschieden, dass Steuerpflichtige keine komplexen und umfassenden Überprüfungen hinsichtlich ihrer Geschäftspartner durchführen müssen, wie sie normalerweise nur von der Steuerverwaltung vorgenommen werden können (Urt. v. 01.12.2022 – C-512/21 – Aquila Part Prod Com). Gleichzeitig jedoch stellte der EuGH fest, dass der Steuerpflichtige sich die Kenntnis eines beauftragten Dritten von einer in der Umsatzkette vorliegenden Steuerhinterziehung zurechnen lassen muss.
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Das EuGH-Urteil v. 01.12.2022 in der Rs. Finanzamt T ermöglicht einen großen Gestaltungsspielraum für Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Einrichtungen. Nach Auffassung des EuGH umfasst die Organschaft auch den hoheitlichen bzw. ideellen Bereich und es kommt zu keiner Besteuerung in Form einer unentgeltlichen Wertabgabe. Auch wenn ein explizites Machtwort des EuGH zur Frage der Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen fehlt, so sprechen zahlreiche Argumente für die Nichtsteuerbarkeit dieser Innenumsätze.
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Unternehmer sehen sich gelegentlich dem Vorwurf ihres Finanzamts ausgesetzt, sie hätten von einem Steuerbetrug einer anderen Person wissen müssen, von der sie Waren oder Dienstleistungen eingekauft haben. Als Folge versagt ihnen das Finanzamt den Vorsteuerabzug oder/und die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen. Der EuGH hat nun entschieden, dass die Versagung entsprechender Steuervorteile auch über den tatsächlichen Steuerschaden hinausgehen darf, den der Fiskus in der Lieferkette konkret erlitten hat (Urt. v. 24.11.2022 – C-596/21 – Finanzamt M). Unternehmer sollten Vorkehrungen treffen, um möglichst nicht dem Vorwurf des Hätte-wissen-Müssens ausgesetzt zu werden.
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