Eine Achterbahnfahrt auf dem Jahrmarkt ist günstiger als im Freizeitpark. Der EuGH erlaubt unterschiedliche Steuersätze für ortsgebundene Schausteller in Gestalt von Freizeitparks einerseits und ortsungebundene Schausteller andererseits. Er bestätigt die grundsätzliche Vereinbarkeit dieser deutschen Besteuerungspraxis mit dem Unionsrecht unter der Voraussetzung, dass der Neutralitätsgrundsatz beachtet wird, d.h. gleiche Leistungen gleich behandelt werden.
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